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Fußweg zwischen Ferdinand-Scholling-Ring und Wilhelm-Koppel-Weg

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 18.02.2014, OM 2893 entstanden aus Vorlage: OF 950/6 vom 17.02.2014 Betreff: Fußweg zwischen Ferdinand-Scholling-Ring und Wilhelm-Koppel-Weg Derzeit sorgt die Schließung eines seit circa zehn Jahren genutzten Weges zwischen dem Ferdinand-Scholling-Ring und dem Wilhelm-Koppel-Weg in Nied für Aufregung. Nach Ansicht der Eigentümergemeinschaft um den Wilhelm-Koppel-Weg verlief dieser Weg über ihr Privateigentum und wurde daher durch einen Zaun mit abschließbarem Tor geschlossen. Dies bedeutet aber für viele Anwohner des Ferdinand-Scholling-Rings erhebliche Umwege auf dem Weg zum Einkaufsmarkt oder in den nahe gelegenen Wald. Der Magistrat wird daher gebeten zu klären, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, die Offenhaltung des Weges zu erzwingen. Dazu soll insbesondere geklärt werden, ob die Eintragung im Baulastenverzeichnis - Band 56, Blatt 503, Seite 2 - bezüglich des Weges, der vom Ferdinand-Scholling-Ring in Höhe des Hauses mit der Nummer 82 zwischen den Häuserpaaren Wilhelm-Koppel-Weg 10/12 und Wilhelm-Koppel-Weg 14/16 durchführt und jetzt durch einen Zaun zwischen den Häusern Wilhelm-Koppel-Weg 12 und 16 geschlossen wurde, von Bedeutung ist. Sollten keine rechtlichen Grundlagen für eine Offenhaltung des Weges bestehen, versichert der Ortsbeirat den Anwohnern schon jetzt, dass er in diesem Fall gerne bereit ist, im Rahmen eines Ortstermins vermittelnd tätig zu werden, um zu klären, ob eine Öffnung des Weges auf freiwilliger Basis ermöglicht werden kann. Begründung: Der Zaun wurde errichtet, weil sich Anwohner des Wilhelm-Koppel-Wegs durch die Hinterlassenschaften von Hunden, die an ihren Häusern vorbei in Richtung Niedwald geführt wurden, belästigt fühlten. Seitens der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt wurde auf Anfrage Ortsbeiratsmitgliedern mitgeteilt, dass für dieses Gebiet kein Bebauungsplan existiere. Die Genehmigung sei nach § 34 BauGB erfolgt. Ein Wegerecht für den genannten Weg sei nicht eingetragen. Ein Anwohner des Ferdinand-Scholling-Rings beruft sich auf einen Satz im Baulastenverzeichnis, in dem Folgendes eingetragen ist: "Der/die jeweilige/n Eigentumsberechtigte/n des unter Punkt 2 genannten Grundstücks verpflichtet/n sich, ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu gewährleisten." Allerdings ist unter Punkt 2. das gesamte Grundstück Wilhelm-Koppel-Weg 7 bis 76 eingetragen, sodass sich dieser Eintrag mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit allgemein auf die Wege zwischen den Häusern im Wilhelm-Koppel-Weg bezieht. Es bedarf einer fachkundigen Prüfung, um zu klären, ob dieser Satz auf den streitbefindlichen Weg angewandt werden kann. Es dient hierbei allerdings zur Kenntnis, dass außer der einen bisher offenen Stelle die komplette Siedlung des Wilhelm-Koppel-Wegs bereits seit Langem durch einen Zaun von der Nachbarsiedlung getrennt ist. Grundsätzlich wäre eine Öffnung des Wegs städtebaulich sinnvoll. Wenn dies rechtlich jedoch nicht zu erzwingen ist, bliebe nur der Versuch, dies auf freiwilliger Basis in Verhandlungen zu erreichen. Diesen Prozess würde der Ortsbeirat gerne begleiten, ohne allerdings falsche Hoffnungen wecken zu wollen, Privatleute auf ihrem Privatbesitz zu irgendetwas zwingen zu können. Deswegen sollte auf jeden Fall erst einmal die rechtliche Situation zweifelsfrei geklärt werden. . Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 26.05.2014, ST 676 Antrag vom 16.01.2015, OF 1260/6 Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3871 Aktenzeichen: 63 0