Fußweg zwischen Ferdinand-Scholling-Ring und Wilhelm-Koppel-Weg
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.02.2014, OM
2893 entstanden aus Vorlage:
OF 950/6 vom
17.02.2014 Betreff: Fußweg zwischen Ferdinand-Scholling-Ring und
Wilhelm-Koppel-Weg Derzeit sorgt die Schließung eines seit circa zehn
Jahren genutzten Weges zwischen dem Ferdinand-Scholling-Ring und dem
Wilhelm-Koppel-Weg in Nied für Aufregung. Nach Ansicht der
Eigentümergemeinschaft um den Wilhelm-Koppel-Weg verlief dieser Weg über ihr
Privateigentum und wurde daher durch einen Zaun mit abschließbarem Tor
geschlossen. Dies bedeutet aber für viele Anwohner des
Ferdinand-Scholling-Rings erhebliche Umwege auf dem Weg zum Einkaufsmarkt oder
in den nahe gelegenen Wald. Der Magistrat wird daher gebeten zu klären, ob es
eine rechtliche Grundlage gibt, die Offenhaltung des Weges zu erzwingen. Dazu
soll insbesondere geklärt werden, ob die Eintragung im Baulastenverzeichnis -
Band 56, Blatt 503, Seite 2 - bezüglich des Weges, der vom
Ferdinand-Scholling-Ring in Höhe des Hauses mit der Nummer 82 zwischen den
Häuserpaaren Wilhelm-Koppel-Weg 10/12 und Wilhelm-Koppel-Weg 14/16 durchführt und jetzt durch einen Zaun zwischen den Häusern
Wilhelm-Koppel-Weg 12 und 16 geschlossen wurde, von Bedeutung ist. Sollten keine rechtlichen Grundlagen für eine
Offenhaltung des Weges bestehen, versichert der Ortsbeirat den Anwohnern schon
jetzt, dass er in diesem Fall gerne bereit ist, im Rahmen eines Ortstermins
vermittelnd tätig zu werden, um zu klären, ob eine Öffnung des Weges auf
freiwilliger Basis ermöglicht werden kann. Begründung: Der Zaun wurde errichtet, weil sich Anwohner des
Wilhelm-Koppel-Wegs durch die Hinterlassenschaften von Hunden, die an ihren
Häusern vorbei in Richtung Niedwald geführt wurden, belästigt fühlten. Seitens
der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt wurde auf Anfrage Ortsbeiratsmitgliedern
mitgeteilt, dass für dieses Gebiet kein Bebauungsplan existiere. Die
Genehmigung sei nach § 34 BauGB erfolgt. Ein Wegerecht für den genannten
Weg sei nicht eingetragen. Ein Anwohner des Ferdinand-Scholling-Rings beruft
sich auf einen Satz im Baulastenverzeichnis, in dem Folgendes eingetragen
ist: "Der/die jeweilige/n
Eigentumsberechtigte/n des unter Punkt 2 genannten Grundstücks verpflichtet/n
sich, ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu gewährleisten."
Allerdings ist unter Punkt 2. das gesamte Grundstück Wilhelm-Koppel-Weg 7 bis
76 eingetragen, sodass sich dieser Eintrag mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
allgemein auf die Wege zwischen den Häusern im Wilhelm-Koppel-Weg bezieht. Es
bedarf einer fachkundigen Prüfung, um zu klären, ob dieser Satz auf den
streitbefindlichen Weg angewandt werden kann. Es dient hierbei allerdings zur
Kenntnis, dass außer der einen bisher offenen Stelle die komplette Siedlung des
Wilhelm-Koppel-Wegs bereits seit Langem durch einen Zaun von der
Nachbarsiedlung getrennt ist. Grundsätzlich wäre eine Öffnung des Wegs
städtebaulich sinnvoll. Wenn dies rechtlich jedoch nicht zu erzwingen ist,
bliebe nur der Versuch, dies auf freiwilliger Basis in Verhandlungen zu
erreichen. Diesen Prozess würde der Ortsbeirat gerne begleiten, ohne allerdings
falsche Hoffnungen wecken zu wollen, Privatleute auf ihrem Privatbesitz zu
irgendetwas zwingen zu können. Deswegen sollte auf jeden Fall erst einmal die
rechtliche Situation zweifelsfrei geklärt werden. . Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 26.05.2014, ST 676
Antrag vom
16.01.2015, OF
1260/6
Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3871
Aktenzeichen: 63 0