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Gehwegparken

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 18.08.2011, OM 279 entstanden aus Vorlage: OF 99/9 vom 08.08.2011 Betreff: Gehwegparken Innerhalb des Dreiecks Kaiser-Sigmund-Straße, Marbachweg und Eckenheimer Landstraße gibt es ausschließlich Einbahnstraßen und keine Beschilderung, dass auf dem Gehweg geparkt werden darf. In manchen dieser Straßen wird vorschriftsmäßig mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn geparkt, in anderen mit zwei Rädern auf dem Gehweg (halbhüftig). Dieser wird dadurch so eingeengt, dass oft weniger als ein Meter Durchgang frei bleibt. Außerdem ist der Aufbau des Gehweges nicht für das schwere Gewicht der Autos ausgelegt, sodass Gehwegschäden entstehen. Vielen Autofahrerinnen und Autofahrern ist gar nicht bewusst, dass es nur bei entsprechender Beschilderung erlaubt ist, auf dem Gehweg zu parken. Darum wird der Magistrat gebeten zu veranlassen, dass in den Straßen des Viertels zwischen Kaiser-Sigmund-Straße, Marbachweg und Eckenheimer Landstraße eine Aktion gestartet wird, bei der auf die rechtliche Situation und die Probleme beim Gehwegparken hingewiesen wird. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2012, ST 104 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 6. Sitzung des OBR 9 am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 6. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Abstimmung: zu 5. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 9 am 19.01.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 32 4

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