Gehwegparken
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.08.2011, OM
279 entstanden aus Vorlage:
OF 99/9 vom 08.08.2011
Betreff: Gehwegparken Innerhalb des
Dreiecks Kaiser-Sigmund-Straße, Marbachweg und Eckenheimer Landstraße gibt es
ausschließlich Einbahnstraßen und keine Beschilderung, dass auf dem Gehweg
geparkt werden darf. In manchen dieser Straßen wird vorschriftsmäßig mit allen
vier Rädern auf der Fahrbahn geparkt, in anderen mit zwei Rädern auf dem Gehweg
(halbhüftig). Dieser wird dadurch so eingeengt, dass oft weniger als ein Meter
Durchgang frei bleibt. Außerdem ist der Aufbau des Gehweges nicht für das
schwere Gewicht der Autos ausgelegt, sodass Gehwegschäden entstehen. Vielen
Autofahrerinnen und Autofahrern ist gar nicht bewusst, dass es nur bei
entsprechender Beschilderung erlaubt ist, auf dem Gehweg zu parken. Darum wird der Magistrat gebeten zu veranlassen, dass
in den Straßen des Viertels zwischen Kaiser-Sigmund-Straße, Marbachweg und
Eckenheimer Landstraße eine Aktion gestartet wird, bei der auf die rechtliche
Situation und die Probleme beim Gehwegparken hingewiesen wird. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.01.2012, ST 104
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 6. Sitzung des OBR 9
am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
5. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
6. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
7. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Abstimmung:
zu 5. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 9
am 19.01.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. Aktenzeichen: 32 4