Grundschulen in Unterliederbach
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 20.02.2018, OM
2768 entstanden aus Vorlage:
OF 604/6 vom
10.02.2018 Betreff: Grundschulen in Unterliederbach
Erst am 16. Januar
dieses Jahres war die Schuldezernentin im Ortsbeirat, um sich zu der
Schulsituation in Unterliederbach zu äußern. Nun, einen knappen Monat später,
wird die Walter-Kolb-Schule in der Presse als Totalschaden bezeichnet. Eine
Sanierung der Walter-Kolb-Schule sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, vielmehr
müsse ein Neubau her. Der von der Schuldezernentin vorgestellte Plan war
bereits sehr ambitioniert, ohne dass sie auf die Walter-Kolb-Schule eingegangen
ist. Nun werden die Zweifel und die Ängste größer, dass nicht alles eingehalten
werden kann. Und es bleibt die Frage, warum man vor einem Monat nicht auch auf
die Situation der Walter-Kolb-Schule eingegangen ist. Wurde dies bewusst nicht
gesagt oder war die Dezernentin nicht informiert? Der Ortsbeirat befürchtet, dass sich in
Unterliederbach eine ähnliche Situation wie in Sossenheim ergeben wird, wo
Grundschüler nun für einige Jahre in einem anderen Stadtteil in die Grundschule
gehen müssen. Dies ist unbedingt zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat gebeten,
dafür Sorge zu tragen, dass die Schulversorgung für die Grundschüler in
Unterliederbach in den nächsten Jahren sichergestellt ist und dies auch in
einem zumutbaren Rahmen für die kleinen Schülerinnen und Schüler geschieht
(Container können bspw. nicht einfach endlos aufgestockt werden). Zudem wird der Magistrat gebeten, nachfolgende Fragen
zu beantworten:
1. War dem Schuldezernat die
Situation der Walter-Kolb-Schule bereits bei der Vorstellung im Rahmen der
Ortsbeiratssitzung am 16. Januar dieses Jahres bekannt? 2. Gibt es bereits Pläne für den Neubau der
Walter-Kolb-Schule? 3. Inwieweit nimmt die Situation der
Walter-Kolb-Schule Einfluss auf die vorgestellten Zeitpläne? Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
- Frankfurter Westen Vertraulichkeit: Nein dazugehörende
Vorlage:
Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2019, ST 1489
Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 24. Sitzung des OBR 6
am 07.08.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 25. Sitzung des OBR 6
am 11.09.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 6
am 23.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 6
am 04.12.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 6
am 22.01.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 29. Sitzung des OBR 6
am 19.02.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 30. Sitzung des OBR 6
am 26.03.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 6
am 07.05.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 6
am 18.06.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 31