Zweckentfremdung von Omega-Fahrradbügeln
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 07.12.2017, OM
2565 entstanden aus
Vorlage: OF 386/9 vom
22.11.2017 Betreff: Zweckentfremdung von Omega-Fahrradbügeln Der Magistrat wird gebeten,
dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrräder privater Fahrradvermieter nicht mehr
an den öffentlichen Fahrradabstellbügeln dauerhaft abgestellt werden. Die
Alltagsfahrradfahrer finden mittlerweile keine Abstell- und
Anschließmöglichkeit für ihre Fahrräder an den von der Stadt Frankfurt
eingerichteten Omega-Fahrradbügeln, da diese von Leihrädern bereits massiv in
Beschlag genommen werden. Außerdem stehen an manchen Stellen bereits so viele
Fahrräder, dass auch Fußgängerwege eingeschränkt werden. Begründung: Sowohl an der Kreuzung Hügelstraße/Ginnheimer Hohl
vor der Frankfurter Sparkasse, am Ginnheimer Kirchplatz, als auch auf den
Fahrradparkplätzen vor Supermärkten im Ortsbezirk sind in den letzten Wochen
Leihfahrräder eines neuen Anbieters in immer größerer Zahl abgestellt worden.
Da jedoch weder die von der Stadt errichteten Omega-Bügel noch die
Fahrradabstelleinrichtungen an anderen Stellen für Zwecke der Fahrradvermietung
errichtet wurden, stellt dies eine Zweckentfremdung öffentlicher Einrichtungen
für private Zwecke dar. Es ist zwar generell zu begrüßen, dass der
Fahrradverkehr auch durch das breitere Angebot von Fahrradvermietungen
attraktiver wird, aber die Frankfurter Bürger, die als Alltagsfahrradfahrer
diese gewohnten Abstelleinrichtungen nicht mehr nutzen können, sind durch die
Vermehrung dieser Mietfahrräder die Leidtragenden. Hier sollte der Vermieter,
der mit seinen Rädern nicht zuletzt ein kommerzielles Interesse verfolgt, dazu
angehalten werden, dafür Sorge zu tragen, dass seine Fahrräder nicht die
öffentlichen Abstelleinrichtungen blockieren. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 15.06.2018, ST 1138
Antrag vom
06.08.2018, OF
494/9
Anregung an den Magistrat vom 16.08.2018, OM 3559
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des OBR 9
am 19.04.2018, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur
Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt
und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 9
am 17.05.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur
Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt
und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1