Kurzzeitparken statt Halteverbote in der Carl-Zeiss-Straße und der Edisonstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 15.08.2017, OM
1928 entstanden aus
Vorlage: OF 122/16 vom
30.07.2017 Betreff: Kurzzeitparken statt Halteverbote in der
Carl-Zeiss-Straße und der Edisonstraße Der Magistrat wird gebeten, 1. auf der Ostseite der Edisonstraße von Haus Nr. 16
bis zur Victor-Slotosch-Straße Kurzzeitparken von zwei Stunden anstatt
eingeschränktem Halteverbot auszuweisen, und 2. in der Carl-Zeiss-Straße auf der Südseite von der
Edisonstraße bis vor Haus Nr. 3 anstatt absolutem Halteverbot ebenfalls
Kurzzeitparken für zwei Stunden auszuweisen und zu prüfen, ob dies eventuell
auch vor dem Eckhaus Röntgenstraße/Carl-Zeiss-Straße möglich ist, denn in der
Carl-Zeiss-Straße Nr. 4 befindet sich eine Orthopädiepraxis und gegenüber
in Haus Nr. 3 ein Reha- und Therapiezentrum. Beide Praxen behandeln Patienten,
die oft gehbehindert oder frisch operiert sind. Im Eckhaus Carl-Zeiss-Straße
befindet sich zudem noch eine gut frequentierte Zahnarztpraxis. In der
Carl-Zeiss-Straße gibt es aber keine frei verfügbaren Kurzzeitparkplätze,
obwohl im absoluten Halteverbot selten Fahrzeuge stehen und auch niemand
behindert wird. Die Röntgenstraße steht voller Dauerparker und auch die
Westseite der noch gut erreichbaren Edisonstraße ist für freies Parken
ausgezeichnet und dauerbelegt. Die einzige Parkmöglichkeit auf der Ostseite der
Edisonstraße ist ab dem Haus Nr. 16 ein Abschnitt mit eingeschränktem
Halteverbot. Fahrzeuge, die dort selten parken, werden gerne mit Strafzetteln
dekoriert. Wer bei Lidl länger als eine Stunde auf den Parkplatz fährt,
riskiert 30 Euro Bußgeld. Es ist nicht ersichtlich, warum es im Umfeld
dieser Praxen, die Kranke und Behinderte behandeln, nur einen
Behindertenparkplatz gibt und sonst ke ine
Kurzzeitparkmöglichkeit in zumutbarem Umkreis. Der Magistrat wird gebeten, das
zu ändern. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 16 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 10.11.2017, ST 2152