Im Prüfling (unterer Teil) Beachtung angemessen vorsichtiger Fahrweise fordern!
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 22.01.2013, OM
1866 entstanden aus Vorlage:
OF 233/4 vom
07.01.2013 Betreff: Im Prüfling (unterer Teil) Beachtung
angemessen vorsichtiger Fahrweise fordern! Der Magistrat
wird gebeten, in der Straße Im Prüfling (unterer Teil) für die Fahrtrichtung
zur Neebstraße eine mobile Geschwindigkeitsanzeigeanlage zu platzieren.
Zugleich wird der Magistrat gebeten, in der Straße Im Prüfling ein "Vorfahrt
achten"-Schild an der Einmündung der Rodheimer Straße gut sichtbar
aufzustellen. Begründung: Es gibt immer wieder Beschwerden seitens der
Anwohner, dass sich die Autofahrerinnen und Autofahrer nicht an die
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h halten. Der Eindruck der
freien Geradeausfahrt von der Burgstraße aus wird zu oft zum sehr schnellen
Fahren genutzt. Das "Vorfahrt achten"-Verkehrsschild an der Rodheimer Straße
mahnte in gewissem Maße zu vorsichtiger Fahrweise, es sollte daher wieder
aufgestellt werden. Die Straße Im Prüfling (unterer Teil) ist nur für Anlieger
konzipiert, doch wird sie in nicht unerheblichem Maße als Durchgangsstraße
genutzt. Sehr viele Fahrzeuge benutzen diesen Straßenabschnitt, um an der Ecke
zur Neebstraße ordnungswidrig in Richtung Seckbach links abzubiegen. Eine Geschwindigkeitsanzeige bewirkt bei vielen
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern einen positiven "erzieherischen
Effekt". Bei Fahrlässigkeit genügt oftmals ein optischer Zusatzhinweis. Der
positive Effekt wird auch dadurch gefördert, dass keine behördliche Ahndung der
Ordnungswidrigkeit erfolgt. Ein Sicherheitsvorteil für Fußgänger und Radfahrer
würde sich durch diese Maßnahme auch ergeben. Die "öffentliche"
Geschwindigkeitsanzeige bietet daneben für die betroffenen Anwohner oder
Passanten eine Vergleichsmöglichkeit mit ihrer "gefühlten" Wahrnehmung.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 4
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.05.2013, ST 639
Aktenzeichen: 32 1