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Deutlichere Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt HansBetheStraße 3/ ArthurvonWeinbergStraße 2 bis 4

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 19.05.2017, OM 1677 entstanden aus Vorlage: OF 170/12 vom 02.05.2017 Betreff: Deutlichere Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt Hans-Bethe-Straße 3/ Arthur-von-Weinberg-Straße 2 bis 4 Vorgang: OM 1165/17 OBR 12; ST 610/17 Der Magistrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrzufahrt im Bereich Hans-Bethe-Straße 3/Arthur-von-Weinberg-Straße 2 bis 4 durch Aufbringen eines Zackenmusters (absolutes Halteverbot) deutlicher gekennzeichnet wird. Begründung: Mit Anregung vom 20.01.2017, OM 1165, war der Magistrat gebeten worden, für eine deutlichere Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten - insbesondere im Stadtteil Riedberg - zu sorgen. Der Magistrat hat mit Stellungnahme vom 17.03.2017, ST 610, eine ergänzende flächendeckende Markierung der vorhandenen Feuerwehrzufahrten im Stadtteil Kalbach-Riedberg und darüber hinaus als nicht umsetzbar abgelehnt, aber eine Prüfung bzw. Umsetzung im Einzelfall zugesagt. Die Feuerwehrzufahrt im Bereich Hans-Bethe-Straße 3/Arthur-von-Weinberg-Straße 2 bis 4, die wegen der dichten Bebauung im Brandfall von besonderer Bedeutung ist, wird seit Langem von Anwohnern und Besuchern regelmäßig ganz oder weitgehend als Parkfläche genutzt. Da die widerrechtliche Nutzung als Parkfläche offensichtlich in keiner Weise überwacht bzw. mit Bußgeldern geahndet wird, hat sich dort eine Art von Gewohnheitsrecht herausgebildet. Die ergänzende Markierung der Feuerwehrzufahrt mit einem Zackenmuster könnte darauf hinwirken, dass die einschlägigen Regeln (Park- und Halteverbot) in Erinnerung gerufen und auch tatsächlich eingehalten werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.01.2017, OM 1165 Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2017, ST 610 Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1484 Antrag vom 20.07.2018, OF 325/12 Anregung an den Magistrat vom 10.08.2018, OM 3463 Aktenzeichen: 32 1

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