Frankfurter Vorgartensatzung
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D : Anregung an den
Magistrat vom 24.04.2017, OM 1505 entstanden aus Vorlage:
OF 269/2 vom
20.03.2017 Betreff: Frankfurter Vorgartensatzung
Der Magistrat wird
gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Bestimmungen der Frankfurter
Vorgartensatzung eingehalten und konsequent angewendet werden. Anlass dazu
bieten die nachfolgend aufgeführten Adressen. In welcher Form hat die
Bauaufsicht hier Kenntnis genommen beziehungsweise Genehmigung erteilt? - Eppsteiner Straße 27, - Eppsteiner Straße 29, - Eppsteiner Straße 31, - Bockenheimer Landstraße 109, - Bockenheimer Landstraße 73-77,
- August-Siebert-Straße 15,
- Grüneburgweg 102. Eppsteiner Straße 29 Eppsteiner Straße 31,
der Vorgarten ist zu 100 Prozent ein Parkplatz Eppsteiner Straße 27, 2/3 Pflastersteine,
Kompensation? Bockenheimer Landstraß e
109 Begründung: Gemäß der Vorgartensatzung sind Vorgärten im Gebiet
der Stadt Frankfurt am Main gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie
dürfen grundsätzlich nicht als hauswirtschaftliche Flächen, Einhausungen,
Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden.
Auch darf keine Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengitter- und
Verbundsteinen erfolgen, da eine solche Versiegelung keine Bodenbearbeitung
zulässt. Weiter erläutert die Bauaufsicht: Abweichungen können im Wege der
Ausnahme zugelassen werden, insbesondere wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt, aber keine Beeinträchtigung des Straßenbildes stattfindet. Die
vorgenannten Ausnahmeregelungen bedürfen einer vorherigen baurechtlichen
Genehmigung. Im Zuge einer flächendeckenden Begehung überprüft die Bauaufsicht
Frankfurt die Einhaltung der Bestimmungen der Vorgartensatzung und wirkt auf
rechtmäßige Zustände hin. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 31.07.2017, ST 1366
Aktenzeichen: 63 0