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Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 03.06.2016, OM 148 entstanden aus Vorlage: OF 44/5 vom 06.05.2016 Betreff: Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89 Der Magistrat wird gebeten, 1. zu überprüfen, ob sich im Erdgeschoss der Liegenschaft Textorstraße 89, 60596 Frankfurt am Main, eine nicht genehmigte Spielhalle oder ein Wettbüro befindet und 2. gegebenenfalls den weiteren Betrieb dieser Einrichtung zu untersagen. Begründung: Es besteht der Verdacht, dass sich in der oben genannten Liegenschaft ein Spiel- und Wettbüro befindet. Dieser ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich der an der dortigen Eingangstür genannten Betreiberin. Ausweislich des Handelsregisterauszugs ist diese eine auf Spielhallen und Wettbüros spezialisierte Gesellschaft. Zudem entspricht die Gestaltung der Außenfassade den Anforderungen von § 2 Hessisches Spielhallengesetz. Eine Spielhalle oder ein Wettbüro wäre jedoch an der dortigen Stelle nicht genehmigungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Spielhalle oder ein Wettbüro bei einer Gefährdung der Jugend zu untersagen. Diese kann sich beispielsweise aus der Nähe zu einem Schulweg ergeben. Die genannte Liegenschaft befindet sich jedoch in Nachbarschaft zur Textorschule, Textorstraße 104, mithin an einem Schulweg im oben genannten Sinne. Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe das Schülercafé "ORCA". Des Weiteren wären eine Spielhalle oder ein Wettbüro auch bauplaunungsrechtlich unzulässig. Da ein qualifizierter Bebauungsplan an dortiger Stelle nicht vorliegt, müsste sich ein solches Vorhaben gemäß § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch einfügen. Ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne einfügt, bemisst sich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach dieser sind Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) generell unzulässig und in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) nur in den Teilen des Gebiets ausnahmsweise zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Die Textorstraße ist jedoch nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 29.08.2016, ST 1142 Aktenzeichen: 32 0