Baustelle in der Spenerstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 19.01.2017, OM
1150 entstanden aus Vorlage:
OF 188/9 vom
19.01.2017 Betreff: Baustelle in der Spenerstraße
Der Volks-, Bau- und
Sparverein eG als Grundstückseigentümer hat ohne jede Benachrichtigung oder
Information von benachbarten Anwohnern in der zweiten Januarwoche 2017 mit groß
angelegten Baumaßnahmen an Gebäuden in der Spenerstraße, Nummer 6 bis 32,
begonnen. Die Bauarbeiten sollen in zwei Bauabschnitten viele Monate dauern.
Für Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb wird seit 09.0 1.2017 in erheblichem Umfange öffentlicher Grund in
Anspruch genommen, obwohl dem Grundstückeigentümer direkt an und neben der
Baustelle selbst ungewöhnlich umfangreicher eigener Privatgrund zur Verfügung
steht. Dies vorausgeschickt, wird der
Magistrat mit Hinblick auf diese konkreten Baumaßnahmen gebeten, dafür Sorge zu
tragen, dass 1. unverzüglich die
Baustellenabsperrungen für den ruhenden Verkehr in der Spenerstraße vor den
Häusern 4 bis 12 im Zusammenhang mit Bauarbeiten beseitigt werden; 2. keine weiteren oder anderen
Baustellenabsperrungen oder Verkehrsbeschränkungen in der Spenerstraße auf
öffentlichem Grund zugelassen werden. Begründung: Öffentlicher Grund soll nach geltenden
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf privatem Grund nur in
Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend notwendig ist. Dies ist im Falle
des bezeichneten Bauvorhabens des Volks-, Bau- und Sparverein eG ersichtlich
nicht der Fall. Gleichwohl wird ohne erkennbaren Sachgrund für Zwecke von
Bauarbeiten öffentlicher Grund zum Nachteil von Anwohnern in erheblichem
Umfange in Anspruch genommen. Der Volks-, Bau- und Sparverein eG ist Eigentümer
der Häuserzeile Spenerstraße 6 bis 32. Diese Häuserzeile nimmt etwa Dreiviertel
der Gesamtlänge der Spenerstraße auf der nördlichen Seite in Anspruch. Vor der
straßenseitigen Häuserfront befindet sich auf ganzer Länge ein rund
7,50 Meter breiter zugehöriger eingeebneter Grundstücksstreifen. Die
Einzäunung des Grundstücksstreifens ist bei Antragstellung über weite Strecken
bereits abgebaut worden. Auf der rückwärtigen Häuserfront befindet sich auf
ganzer Länge ein rund 19 Meter breiter zugehöriger Grundstücksstreifen. An
beiden Enden der Häuserzeile befinden sich breite Zufahrten für Kraftfahrzeuge,
über die einige rückwärtige Garagen erreicht werden können. Nach vorliegenden
Informationen von Bewohnern sind viele Garagen bereits vom Volks-, Bau- und
Sparverein eG gegenüber Mietern gekündigt worden. In dieser besonderen
Grundstückssituation steht dem Grundstückseigentümer in ganz erheblichem Maße
mehr nutzbarer eigener Grund für seine Baustelle zur Verfügung, als dies in der
Mehrzahl vergleichbarer Fälle in Frankfurt am Main der Fall ist. Selbst große
Lastwagen von Baubeteiligten können vor und hinter der Häuserzeile ohne
Weiteres abgestellt werden. Das gilt entsprechend für die Lagerung von
Baumaterialien. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, für die Baumaßnahme auch
nur kleine Flächen öffentlichen Grundes dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen
und korrespondierend Verkehrsbeschränkungen für Anwohner vorzusehen. Hier muss
das Prinzip der strikten Subsidiarität der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
bei Baumaßnahmen auf privatem Grund zur Geltung gebracht werden. Durch die
unnötigen Absperrungen für Zwecke der Baustelle werden Anwohner ohne
erkennbaren Sachgrund belastet. Insbesondere besteht bereits jetzt erheblicher
Mangel an Parkraum tagsüber, da viele auswärtige Pendler in der Spenerstraße
parken, um mit der nahen U-Bahn in die Innenstadt zu gelangen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 21.04.2017, ST 753
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung des OBR 9
am 27.04.2017, TO I, TOP 3 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Aktenzeichen: 66 0