Baustelle in der Spenerstraße
Vorlagentyp: OF CDU
Begründung
Der Volks-, Bau- und Sparverein eG als Grundstückseigentümer hat ohne jede Benachrichtigung oder Information von benachbarten Anwohnern in der zweiten Januarwoche 2017 mit groß angelegten Baumaßnahmen an Gebäuden in der Spenerstraße, Nummer 6 bis 32, begonnen. Die Bauarbeiten sollen in zwei Bauabschnitten viele Monate dauern. Für Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb wird seit 9.1.2017 in erheblichem Umfange öffentlicher Grund in Anspruch genommen, obwohl dem Grundstückeigentümer direkt an und neben der Baustelle selbst ungewöhnlich umfangreicher eigener Privatgrund zur Verfügung steht. Der Magistrat wird im Hinblick auf diese konkrete Baumaßnahme aufgefordert,
- unverzüglich die Baustellenabsperrungen für den ruhenden Verkehr in der Spenerstraße vor den Häusern 4 bis 12 im Zusammenhang mit Bauarbeiten zu beseitigen, und 2. keine weiteren oder anderen Baustellenabsperrungen oder Verkehrsbeschränkungen in der Spenerstraße auf öffentlichem Grund zuzulassen. Begründung: Öffentlicher Grund soll nach geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf privatem Grund nur in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend notwendig ist. Dies ist im Falle des bezeichneten Bauvorhabens des Volks-, Bau- und Sparverein eG ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl wird ohne erkennbaren Sachgrund für Zwecke von Bauarbeiten öffentlicher Grund zum Nachteil von Anwohnern in erheblichem Umfange in Anspruch genommen. Der Volks-, Bau- und Sparverein eG ist Eigentümer der Häuserzeile Spenerstraße 6 bis
- Diese Häuserzeile nimmt etwa Dreiviertel der Gesamtlänge der Spenerstraße auf der nördlichen Seite in Anspruch. Vor der straßenseitigen Häuserfront befindet sich auf ganzer Länge ein rund 7,50 m breiter zugehöriger eingeebneter Grundstücksstreifen. Die Einzäunung des Grundstücksstreifens ist bei Antragstellung über weite Strecken bereits abgebaut worden. Auf der rückwärtigen Häuserfront befindet sich auf ganzer Länge ein rund 19 m breiter zugehöriger Grundstücksstreifen. An beiden Enden der Häuserzeile befinden sich breite Zufahrten für Kraftfahrzeuge, über die einige rückwärtige Garagen erreicht werden können. Nach vorliegenden Informationen von Bewohnern sind viele Garagen bereits vom Volks-, Bau- und Sparverein eG gegenüber Mietern gekündigt worden. In dieser besonderen Grundstückssituation steht dem Grundstückseigentümer in ganz erheblichem Maße mehr nutzbarer eigener Grund für seine Baustelle zur Verfügung, als dies in der Mehrzahl vergleichbarer Fälle in Frankfurt am Main der Fall ist. Selbst große Lastwagen von Baubeteiligten können vor und hinter der Häuserzeile ohne weiteres abgestellt werden. Das gilt entsprechend für die Lagerung von Baumaterialien. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, für die Baumaßnahme auch nur kleine Flächen öffentlichen Grundes dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen und korrespondierend Verkehrsbeschränkungen für Anwohner vorzusehen. Hier muss das Prinzip der strikten Subsidiarität der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Baumaßnahmen auf privatem Grund zur Geltung gebracht werden. Durch die unnötigen Absperrungen für Zwecke der Baustelle werden Anwohner ohne erkennbaren Sachgrund belastet. Insbesondere besteht bereits jetzt erheblicher Mangel an Parkraum tagsüber, da viele auswärtige Pendler tagsüber in der Spenerstraße parken, um mit der nahen U-Bahn in die Innenstadt zu gelangen.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 19.01.2017, OF 188/9
Betreff: Baustelle in der Spenerstraße
Der Volks-, Bau- und Sparverein eG als
Grundstückseigentümer hat ohne jede Benachrichtigung oder Information von
benachbarten Anwohnern in der zweiten Januarwoche 2017 mit groß angelegten
Baumaßnahmen an Gebäuden in der Spenerstraße, Nummer 6 bis 32, begonnen. Die
Bauarbeiten sollen in zwei Bauabschnitten viele Monate dauern. Für
Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb wird seit 9.1.2017 in erheblichem
Umfange öffentlicher Grund in Anspruch genommen, obwohl dem
Grundstückeigentümer direkt an und neben der Baustelle selbst ungewöhnlich
umfangreicher eigener Privatgrund zur Verfügung steht. Der Magistrat wird im Hinblick auf diese konkrete
Baumaßnahme aufgefordert, 1.
unverzüglich die Baustellenabsperrungen für den ruhenden Verkehr in der
Spenerstraße vor den Häusern 4 bis 12 im Zusammenhang mit Bauarbeiten zu
beseitigen, und 2. keine
weiteren oder anderen Baustellenabsperrungen oder Verkehrsbeschränkungen in der
Spenerstraße auf öffentlichem Grund zuzulassen. Begründung: Öffentlicher Grund soll nach geltenden
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf privatem Grund nur in
Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend notwendig ist. Dies ist im Falle
des bezeichneten Bauvorhabens des Volks-, Bau- und Sparverein eG ersichtlich
nicht der Fall. Gleichwohl wird ohne erkennbaren Sachgrund für Zwecke von
Bauarbeiten öffentlicher Grund zum Nachteil von Anwohnern in erheblichem
Umfange in Anspruch genommen. Der Volks-, Bau- und Sparverein eG ist Eigentümer
der Häuserzeile Spenerstraße 6 bis 32. Diese Häuserzeile nimmt etwa Dreiviertel
der Gesamtlänge der Spenerstraße auf der nördlichen Seite in Anspruch. Vor der
straßenseitigen Häuserfront befindet sich auf ganzer Länge ein rund 7,50 m
breiter zugehöriger eingeebneter Grundstücksstreifen. Die Einzäunung des
Grundstücksstreifens ist bei Antragstellung über weite Strecken bereits
abgebaut worden. Auf der rückwärtigen Häuserfront befindet sich auf ganzer
Länge ein rund 19 m breiter zugehöriger Grundstücksstreifen. An beiden Enden
der Häuserzeile befinden sich breite Zufahrten für Kraftfahrzeuge, über die
einige rückwärtige Garagen erreicht werden können. Nach vorliegenden
Informationen von Bewohnern sind viele Garagen bereits vom Volks-, Bau- und
Sparverein eG gegenüber Mietern gekündigt worden. In dieser besonderen Grundstückssituation steht dem
Grundstückseigentümer in ganz erheblichem Maße mehr nutzbarer eigener Grund für
seine Baustelle zur Verfügung, als dies in der Mehrzahl vergleichbarer Fälle in
Frankfurt am Main der Fall ist. Selbst große Lastwagen von Baubeteiligten
können vor und hinter der Häuserzeile ohne weiteres abgestellt werden. Das gilt
entsprechend für die Lagerung von Baumaterialien. Es ist keinerlei Grund
ersichtlich, für die Baumaßnahme auch nur kleine Flächen öffentlichen Grundes
dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen und korrespondierend
Verkehrsbeschränkungen für Anwohner vorzusehen. Hier muss das Prinzip der
strikten Subsidiarität der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei
Baumaßnahmen auf privatem Grund zur Geltung gebracht werden. Durch die unnötigen Absperrungen für Zwecke der
Baustelle werden Anwohner ohne erkennbaren Sachgrund belastet. Insbesondere
besteht bereits jetzt erheblicher Mangel an Parkraum tagsüber, da viele
auswärtige Pendler tagsüber in der Spenerstraße parken, um mit der nahen U-Bahn
in die Innenstadt zu gelangen. Antragsteller:
CDU
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 8. Sitzung des OBR 9
am 19.01.2017, TO I, TOP 36 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1150 2017
Die
Vorlage OF 188/9 wird in der vorgelegten Fassung als Eilanregung an den
Magistrat gemäß § 4 Absatz 10 Satz 4 GOOBR beschlossen.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung LINKE.