Barrierefreie Gestaltung des Riedbergplatzes und der Stadtbahn-Haltestelle Uni Campus Riedberg
Begründung
Riedbergplatzes und der Stadtbahn-Haltestelle Uni Campus Riedberg Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die betreffenden städtischen Ämter und soweit zuständig auch die VGF zu veranlassen, auf dem Riedbergplatz, im Zugangsbereich zur Stadtbahn-Haltestelle Uni-Campus-Riedberg und im Umfeld des Riedbergzentrums bauliche Nachbesserungen im öffentlich-städtischen Bereich vorzunehmen, um den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung, § 46 Barrierefreies Bauen, zu entsprechen. Dies betrifft: - Am Abgang von der Stadtbahn-Haltestelle den Einbau von Geländern mit schrägen Handläufen von der Haltestellenebene auf den Bürgersteig und tastbare Orientierungsstreifen im Übergang über die Riedbergallee zwischen Haltestelle und Riedbergplatz. - Tastbare Orientierungsstreifen bzw. -felder durch Pflaster auf dem Riedbergplatz zur Orientierung in Richtung der Gebäudeeingänge des Riedbergzentrums. - Eine kontrastreiche Oberflächenausführung der Treppenstufen vor dem Riedbergzentrum. - Die Einrichtung von zumindest zwei Behindertenparkplätzen vor dem Riedbergzentrum, um u. a. eine Anfahrt für Fahrdienstfahrzeuge ohne Tiefgarageneignung zu ermöglichen. - Die Anbringung tastbarer Orientierungsstreifen (taktile Bodenplatten) am Fussgängerüberweg auf der Nordseite des Kreisels Riedbergallee/Altenhöferallee, u. a. zur Verbindung der Seniorenresidenz mit dem Riedbergzentrum und der Stadtbahn-Haltestelle. Begründung: Während die Stadtbahnhaltestelle selbst keine Mängel entsprechend den Bestimmungen des Barrierefreien Bauens aufweist, fehlen beim Verlassen der Haltestelle die notwendigen baulichen Maßnahmen einer weitgehend barrierefreien Gestaltung des öffentlich-städtischen Raums. Besonders für blinde und stark sehbehinderte Menschen ist der Zugang zur Haltestelle, die Querung des Riedbergplatzes und der Zugang zum Riedbergzentrum äußerst schwierig. Es erstaunt den Ortsbeirat, dass die städtischen Ämter grundlegende gesetzliche Bestimmungen beim Bau öffentlicher Flächen unbeachtet lassen. Zur weiteren Erläuterung wird auf das beigefügte Protokoll der Frankfurter Behindertengemeinschaft, Fachausschuss Bauen, Wohnen, Freizeit vom 24.10.2011 verwiesen. Anlage 1 (ca. 24 KB)