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Alkoholverbot im Bahnhofsviertel teilweise aufheben

Vorlagentyp: OF SPD

Antrag

Der Ortsbeirat möge im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 erfolgte Gleichbehandlung von Ungleichem und dem daraus folgenden Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes beschließen:

  1. Der Magistrat wird dringend aufgefordert, das mit Allgemeinverfügung vom
  2. Januar 2022 angeordnete Alkoholverbot in den folgenden Bereichen aufzuheben: a) Niddastraße zwischen Weserstraße und Moselstraße b) Moselstraße zwischen Niddastraße und Taunusstraße c) Kaisersack
  3. Hilfsweise: Der Magistrat wird dringend aufgefordert, In der Allgemeinverfügung vom
  4. Januar 2022 eine Ausnahmeregelung vorzusehen, wonach das Alkoholverbot gegen solche Menschen nicht durchgesetzt wird, die den zuständigen Ordnungsbehörden als wohnungslos und alkoholabhängig bekannt sind.

Begründung

Mit der erneuten Anordnung eines Alkoholverbots schießt die Stadt über das Ziel hinaus. Das Bahnhofsviertel ist nun fast vollständig Alkoholverbotszone, was sichtlich überzogen ist. Zumindest einzelne Straßen des Bahnhofsviertels sollten - wie bislang nur die Wilhelm-Leuschner-Straße - vom Alkoholverbot ausgenommen werden. Hierfür bieten sich diejenigen Bereiche an, in denen die Durchsetzung eines Alkoholverbots ohnehin eine unbillige Härte für einige Personengruppen schafft. Darüber hinaus erscheint es sinnlos, Verbote anzuordnen, die die Stadt nicht durchsetzen kann, weil mit großer Regelmäßigkeit absehbar immer wieder dagegen verstoßen werden wird. Im Gebiet des Ortsbeirates 1 leben insbesondere im Bahnhofsviertel und in der Innenstadt viele Menschen auf der Straße. Leider ist ein Teil dieser Menschen alkoholabhängig. Wenn alkoholkranke Menschen auf der Straße leben, konsumieren sie im Rahmen ihrer Sucht dort auch Alkohol. Die Möglichkeit, in private Räume auszuweichen, haben sie quasi nicht. Durch das Alkoholverbot soll eigentlich verhindert werden, dass sich Menschen in Gruppen zum Feiern im öffentlichen Raum treffen und dabei die Abstandsregeln nicht einhalten. Für alkoholsüchtige Menschen, die auf der Straße leben, stellt es jedoch eine unbillige Härte dar. Bürger berichten, dass Betroffene zur Vermeidung von Ordnungsgeldern auch teilweise von Bier zum Konsum von härteren Alkoholika übergegangen sind, die sich leichter in Flachmännern o.ä. verstecken lassen. Durch das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen im OBR 1 wird daher die Alkoholsucht der betroffenen Menschen verschlimmert, was nicht Ziel der Regelung sein kann. Die Erlassbehörde der Allgemeinverfügung muss in ihre Grundrechtsabwägung einstellen, dass alkoholkranke wohnungslose Menschen stärker vom fast für das komplette Bahnhofsviertel angeordnete Alkoholverbot betroffen sind als andere Menschen. Art. 3 des Grundgesetzes fordert jedoch nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Um für die Betroffenen Rückzugsräume zu schaffen, sollen die oben genannten Teile des Bahnhofsviertels vom Alkoholverbot ausgenommen werden. Da die Allgemeinverfügung am 6. Februar 2022 außer Kraft tritt, ist Eile geboten, so dass dieser Antrag als Eilantrag gestellt wird.

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

7
7. Sitzung OBR 1
TO I
✓ Angenommen

Ziffer 1.: 4 GRÜNE, SPD, LINKE. und Die PARTEI gegen CDU und FDP (= Ablehnung); 1 GRÜNE und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)

Ablehnung:
CDU FDP
Annahme:
GRÜNE SPD LINKE Die PARTEI
Enthaltung:
GRÜNE ÖkoLinX-ARL
7
7. Sitzung OBR 1
TO I
✓ Angenommen

Ziffer 2.: 4 GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und Die PARTEI gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); 1 GRÜNE (= Enthaltung)

Ablehnung:
FDP ÖkoLinX-ARL
Annahme:
GRÜNE CDU SPD LINKE Die PARTEI
Enthaltung:
GRÜNE

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