Blockierter Zebrastreifen Kriegkstraße
Begründung
Kriegkstraße Im unmittelbaren Einmündungsbereich der Kriegkstraße zur Mainzer Landstraße besteht ein Fußgängerüberweg. Gleichzeitig ist es aus der Kriegkstraße kommenden Fahrzeugen gestattet, nach links auf die Mainzer Landstraße abzubiegen. Um dies zu tun, müssen die Fahrzeuge jedoch bis zur Sichtlinie zur Mainzer Landstraße heranfahren, um auf einen Gelegenheit zum links abbiegen zu warten. Dabei stehen die Fahrzeuge jedoch auf dem Fußgängerüberweg. Nach der Straßenverkehrsordnung ist dies jedoch nicht zulässig ("Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten." vgl. STVO § 26 Absatz 2). Der Überweg ist deshalb für Fußgänger oft nicht nutzbar, den Fahrzeugführern ist ein regelgerechtes Linksabbiegen nicht möglich.
Inhalt
Antrag vom 04.03.2012, OF 140/1
Betreff: Blockierter Zebrastreifen Kriegkstraße Im unmittelbaren Einmündungsbereich der Kriegkstraße zur Mainzer Landstraße besteht ein Fußgängerüberweg. Gleichzeitig ist es aus der Kriegkstraße kommenden Fahrzeugen gestattet, nach links auf die Mainzer Landstraße abzubiegen. Um dies zu tun, müssen die Fahrzeuge jedoch bis zur Sichtlinie zur Mainzer Landstraße heranfahren, um auf einen Gelegenheit zum links abbiegen zu warten. Dabei stehen die Fahrzeuge jedoch auf dem Fußgängerüberweg. Nach der Straßenverkehrsordnung ist dies jedoch nicht zulässig ("Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten." vgl. STVO § 26 Absatz 2). Der Überweg ist deshalb für Fußgänger oft nicht nutzbar, den Fahrzeugführern ist ein regelgerechtes Linksabbiegen nicht möglich. Dies vorausgeschickt, möge der Ortsbeirat 1 beschließen, den Magistrat aufzufordern, zu prüfen und zu berichten, wie ein nutzbarer Fußgängerüberweg hergestellt werden kann, der gleichzeitig ein verkehrsordnungskonformes Verhalten für Kraftfahrer nicht unmöglich macht.Beratung im Ortsbeirat: 1