Schutz der Blumenrabatten am Oppenheimer Platz
Begründung
Oppenheimer Platz Vorgang: OM 3309/18 OBR 5; ST 1811/18 Der Ortsbeirat beauftragt den Magistrat, die Blumenrabatten entlang der Wiesenfläche durch rund um die Rabatten angebrachte, umlaufende niedrige Schutzgeländer vor einfliegenden und einrollenden Bällen und vor dem Betreten zu schützen. Die Maßnahme ist aus dem Ortsbeiratsbudget zu finanzieren bis zu einem Betrag von 4000 Euro. Begründung: Der Oppenheimer Platz wird von Anwohnern stark genutzt und auf der Wiese wird auch Ball gespielt. Dabei landen gelegentlich unbeabsichtigt Bälle in den Blumenrabatten. Zum Schutz der Rabatten sind deshalb niedrige, umlaufenden Gitter notwendig. Leider hat der Magistrat in seiner ST 1811/2018 abgelehnt, die wesentlich billigeren, dünnen Zäune aus feinem Maschendraht auf ca. 40 cm hohen Holzpfählen zum Schutz der Blumen zu installieren. Entgegen dieser Stellungnahme ist das Ballspielen bei entsprechender Rücksichtnahme ausdrücklich durch Beschilderung erlaubt. Die angekündigten Gitter am Wegesrand sind zum Schutz der Rabatten nicht ausreichend. Ein umlaufendes Schutzgeländer ist erforderlich.
Inhalt
Antrag vom 04.03.2019, OF 1186/5
Betreff: Schutz der Blumenrabatten am Oppenheimer Platz Vorgang: OM 3309/18 OBR 5; ST 1811/18 Der Ortsbeirat beauftragt den Magistrat, die Blumenrabatten entlang der Wiesenfläche durch rund um die Rabatten angebrachte, umlaufende niedrige Schutzgeländer vor einfliegenden und einrollenden Bällen und vor dem Betreten zu schützen. Die Maßnahme ist aus dem Ortsbeiratsbudget zu finanzieren bis zu einem Betrag von 4000 Euro. Begründung: Der Oppenheimer Platz wird von Anwohnern stark genutzt und auf der Wiese wird auch Ball gespielt. Dabei landen gelegentlich unbeabsichtigt Bälle in den Blumenrabatten. Zum Schutz der Rabatten sind deshalb niedrige, umlaufenden Gitter notwendig. Leider hat der Magistrat in seiner ST 1811/2018 abgelehnt, die wesentlich billigeren, dünnen Zäune aus feinem Maschendraht auf ca. 40 cm hohen Holzpfählen zum Schutz der Blumen zu installieren. Entgegen dieser Stellungnahme ist das Ballspielen bei entsprechender Rücksichtnahme ausdrücklich durch Beschilderung erlaubt. Die angekündigten Gitter am Wegesrand sind zum Schutz der Rabatten nicht ausreichend. Ein umlaufendes Schutzgeländer ist erforderlich.