Zweckentfremdung einer Spielplatzfläche zu Parkplätzen
Begründung
zu Parkplätzen Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR folgende Anregung an den Magistrat (OM) beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass, - der Spielplatz an der Stauffenmauer (Fahrgasse 88) wieder errichtet wird; - das Parken in diesem Grünbereich wirksam und dauerhaft unterbunden wird. - Schäden an den Bäumen durch ein Fachfirma bzw. das Grünflächenamt begutachtet werden und Schritte zur Rettung der Bäume eingeleitet werden. Begründung: Der zweckentfremdete Spielplatz wird nicht nur von einem Wohnungsbauunternehmen zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt, sondern auch von Privatpersonen, die sich - wie auch immer - einen Schlüssel zu dem Tor verschafft haben. Zwischenzeitlich sind Schäden an der Rinde der Bäume aufgetreten und die sanierte Stauffenmauer weißt ebenfalls schon Beschädigungen auf. Am schlimmsten ist jedoch, dass den Kindern in diesem verdichtetem Wohnbereich überhaupt kein Spielplatz zur Verfügung steht. Dies obwohl - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - Spielplätze in der Wohnanlage vorhanden sein müssen. Fotos: Stefano Ernestitani