Warum soll der geplante Neubau in der Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein?
Vorlagentyp: OF SPD
Begründung
Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein? Am 10. Oktober 2023 stellte die Nassauische Heimstätte im Ortsbeirat 6 ihre umfangreichen Baupläne für die Henriette-Fürth-Straße vor. Dabei sind viele Fragen offen geblieben, bzw. gemachte Angaben ließen sich nicht verifizieren. Zudem wurde angegeben, dass der Magistrat die Auffassung vertritt, das geplante Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Aufgrund der Ortskundigkeit der Mitglieder des Ortsbeirates bestehen hieran erhebliche Zweifel. Vor diesem Hintergrund
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 16.06.2024,
OF 1053/6 Betreff: Warum soll der geplante Neubau in der
Henriette-Fürth-Straße genehmigungsfähig sein? Am 10. Oktober 2023 stellte die
Nassauische Heimstätte im Ortsbeirat 6 ihre umfangreichen Baupläne für die
Henriette-Fürth-Straße vor. Dabei sind viele Fragen offen geblieben, bzw.
gemachte Angaben ließen sich nicht verifizieren. Zudem wurde angegeben, dass
der Magistrat die Auffassung vertritt, das geplante Bauvorhaben sei nach § 34
BauGB genehmigungsfähig. Aufgrund der Ortskundigkeit der Mitglieder des
Ortsbeirates bestehen hieran erhebliche Zweifel. Vor diesem Hintergrund möge der Ortsbeirat
beschließen, den Magistrat aufzufordern, a) zu den folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
- Hat der Magistrat hinreichend erwogen, dass bei der
Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben in die näherer Umgebung einfügt (§
34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Bereich
der Henriette-Fürth-Straße um eine sehr intensive Wohnbebauung handelt, die in
den letzten Jahren bereits weiter verdichtet wurde, und Freiflächen, die dem
Erholungs- und Begegnungsbedürfnis der Anwohnerschaft dienen und die als
Spielplatz genutzt werden, der vorhandenen Wohnbebauung dienen, sodass deren
Beseitigung gerade nicht dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB
entspräche (vgl.: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022,
BauGB § 34 Rn. 32)? Es wäre ein falsches Normenverständnis, davon auszugehen,
dass § 34 BauGB einfach eine Fortführung Nachbarbebauung erlaube. - Hat der Magistrat hinreichend berücksichtigt, dass
die Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlung Henriette-Fürth-Straße bereits
jetzt mit den sozialen Folgen einer zu dichten Wohnbebauung zu kämpfen haben,
was sich auch in den Anträgen des Ortsbeirates 6 widerspiegelt, für dieses
Quartier eine angemessene soziale Betreuung bereitzustellen? - Ist eine Erschließung des Bauvorhabens gesichert,
obwohl bereits jetzt durch eine hohe Last des ruhendes Verkehrs und enger
Straßen kaum gewährleistet ist, dass Anwohnerinnen und Anwohner durch die
schlechte Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ihre Fahrzeuge in zumutbarer
Entfernung zu ihren Wohnhäusern abstellen können, geschweige denn
Rettungsfahrzeuge unbehindert an den Einsatzort gelangen? Wie und wo werden die durch das
Vorhaben wegfallenden Stellplätze für PKW kompensiert? - Sollte es zur Fertigstellung des Vorhabens kommen,
ist es beabsichtigt, zeitgleich mit der Fertigstellung einen verbesserten
öffentlichen Personennahverkehr bereitzustellen, sodass gewährleistet ist, dass
auch Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter angemessen zu ihrem Arbeitsplatz
kommen und wieder nach Hause? - Bei wem hat sich der Vorhabenträger konkret
erkundigt, um Auskunft darüber zu erhalten, ob die bestehende
Bildungsinfrastruktur, insbesondere die Minna-Specht-Schule, über die
erforderlichen Kapazitäten verfügt, um die weiteren Kinder, die aufgrund des
Vorhabens zu erwarten sind, angemessen zu beschulen. Eine entsprechende Angabe
des Vorhabenträgers gegenüber dem Ortsbeirat 6 konnte von den zuständigen
Stellen des Magistrats nicht bestätigt werden. - Durch welche Vorkehrungen ist verfahrensrechtlich
sichergestellt, dass in dem weiteren Genehmigungsprozess die Belange der
Mieterinnen und der Mieter der Wohnhäuser in der Henriette-Fürth-Straße durch
eine unmittelbare Beteiligung angemessen berücksichtigt werden? - Welche Vorkehrungen trifft die Stadt Frankfurt,
damit ausreichend Betreuungs- und Schulplätze nach Fertigstellung des Vorhabens
und mit Einzug der Bewohner vorhanden sind, und wie wird die Nahversorgung der
Bewohner in ausreichendem Maße sichergestellt? b) den Vorhabenträger in einer
Nebenbestimmung zumindest aufzufordern, die in der Wohnanlage vorhandenen
Spielplätze, die lediglich aus einer kleinen Sandkiste und einem
Schaukelelement bestehen, zu vollwertigen Spielplatz mit einem höheren Spiel-
und Freizeitwert für die Kinder auszubauen. Begründung: Bei der Errichtung von den Arbeiterquartieren an den
Stadträndern in den 1920er Jahren war es Ziel, den Bewohnerinnen und Bewohnern
dieser Stadtteile gesunde Wohnverhältnisse zu gewähren. Diese Ziele sind,
nachdem die unmittelbaren Kriegsfolgen bewältigt waren, in den 1960er und
1970er Jahren weiter verfolgt worden. Daran muss festgehalten werden, auch wenn
es gilt, bestehende Wohnungsnot zu beseitigen. Ansonsten besteht die Gefahr der
Verstätigung sozialer Benachteiligung. Bereits jetzt darf dieses Bemühen einer modernen und
sozialen Wohnungspolitik in Bezug auf die Henriette-Fürth-Straße als gefährdet
angesehen werden. Das Vorhaben in der Henriette-Fürth-Straße würde die
bestehende Wohnbebauung weiter verdichten und damit bestehende
Herausforderungen weiter verschärfen. Das Vorhaben nimmt daher nicht angemesse
Rücksicht auf die Interessen der bereits vorhandenen Nachbarschaft. Nach Informationen des Ortsbeirates hat der
Vorhabenträger bereits mit der Genehmigungsbehörde der Stadt Kontakt
aufgenommen und dabei wurde ihm signalisiert, dass die Stadt trotz der aus dem
Antrag ersichtlichen schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
des Vorhabens, keine Bedenken hat. Der Antrag ist darauf gerichtet, die
Erwägungsgründe hierfür offenzulegen, um diese auf ihre Richtigkeit überprüfen
zu können. Antragsteller:
SPD
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 31. Sitzung des OBR 6
am 25.06.2024, TO I, TOP 37 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 5659 2024
Die Vorlage OF 1053/6 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme