Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen
Vorlagentyp: OA
Inhalt
Anregung vom 17.01.2017, OA 111 entstanden aus Vorlage: OF 184/10 vom 07.11.2016
Betreff: Heiligenstockweg beruhigen: Zweimal wochentags eine Einbahnstraßenregelung einführen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass
- zunächst versuchsweise der Heiligenstockweg montags bis freitags zur Entlastung vom Durchgangsverkehr für mehrere Stunden jeweils als Einbahnstraße gegen den Berufsverkehr ausgerichtet (zum Beispiel von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) wird; von dieser Regelung sind Fahrradfahrten sowie der landwirtschaftliche Verkehr aus drücklich zu befreien;
- der Heiligenstockweg erst wirksam beruhigt, dann grundlegend saniert und unter Berücksichtigung der Belange der Landwirte auch für Fahrradfahrten und Fußgänger sicherer gestaltet wird. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10
Beratungsverlauf 4 Sitzungen
Sitzung
8
Verkehrsausschusses
TO I, TOP 25
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage OA 111 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP BFF FRAKTION Frankfurter
Sitzung
9
Verkehrsausschusses
TO I, TOP 23
nicht auf TO 1. Die Ziffer 1. der Vorlage OA 111 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 2. Die Ziffer 2. der Vorlage OA 111 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU SPD Grüne
Ablehnung:
AFD FDP BFF FRAKTION Frankfurter Linke
Sitzung
18
OBR
10
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
19
OBR
10
TO I, TOP 5
Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine (vorläufige) schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Beschlussausfertigung(en): § 1141,