Frankfurt gegen Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main spricht sich gegen die Änderung des hessischen Kommunalwahlgesetzes aus, da diese insbesondere durch die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens einen massiven und undemokratischen Eingriff in die plurale kommunalpolitische Landschaft der Stadt Frankfurt am Main darstellt.
Begründung
Am 15. März 2026 steht nach fünf Jahren wieder die Kommunalwahl in Hessen an. Es werden 21 Kreistage, 421 Gemeindevertretungen und zahlreiche Ortsbeiräte gewählt. Der Hessische Landtag hat am 27. März 2025 Änderungen im Kommunalwahlrecht beschlossen, die u. a. das Sitzzuteilungsverfahren - also die Formel zu Umrechnung von Wähler:innenstimmen in Sitze - betreffen. Bislang kam das Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zum Einsatz, das weder kleine, mittlere noch große Parteien bevorzugt oder benachteiligt. Infolge der Wahlrechtsreform wird das Sitzzuteilungsverfahren nach D'Hondt zum Einsatz kommen, welches größere Parteien zu Lasten kleinerer Parteien bevorzugt. Für kleine Parteien entscheidet der Verlust einzelner Mandate oft über den Einzug in die Vertretungskörperschaft; in kommunalen Gremien ist dieser Effekt wegen der geringen Mandatszahlen besonders gravierend. Dieser Effekt kommt in seiner Wirkung einer faktischen Sperrklausel von etwa ein bis drei Prozent gleich. Konkret bedeutet die Änderung des Gesetzes den Übergang von einem Quoten- zu einem Divisorverfahren. Obwohl Quotenverfahren wie Hare/Niemeyer für Paradoxien bekannt sind, war die politische Motivation eine andere: In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass Hare/Niemeyer auch sehr kleinen Parteien den Einzug in die Parlamente ermöglicht und dadurch eine zunehmende Zersplitterung der Kommunalvertretungen begünstigt habe. Dies - so die Begründung - verlangsame die Entscheidungsprozesse, erschwere die Arbeit der Gremien und Verwaltungen über Gebühr und verschaffe kleinen Gruppen die Rolle des 'Züngleins an der Waage'. Mit der Umstellung auf das D'Hondt'sche Sitzzuteilungsverfahren solle die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften gestärkt und die Bildung stabiler Mehrheiten erleichtert werden. In der Gesetzesbegründung wird zwar auch eine 'Harmonisierung mit Bundes- und Landeswahlrecht' als Ziel formuliert. Diese Begründung ist jedoch mit Blick auf das Sitzzuteilungsverfahren gleich doppelt irreführend und bezieht sich auf die anderen Änderungen im Wahlgesetz (Mindestwohnsitzdauer für aktives und passives Wahlrecht, Nennung Doktorgrad auf Stimmzettel, Digitale Sitzungen etc.). Zum einen wurde auf Landesebene das Quotenverfahren Hare/Niemeyer angewandt. Auf Bundesebene wurde dieses 2005 zwar abgeschafft, dabei allerdings durch das unverzerrte Divisorverfahren nach Sainte/Laguë-Schepers ersetzt. Die Rückkehr zum Divisorverfahren nach D'Hondt, welches bereits seit 1963 auf hessischer Landes- sowie 1967 auf Bundesebene keine Anwendung mehr findet, erscheint vor dem Hintergrund einer 'Harmonisierung mit Bundes- und Landesrecht' kontraintuitiv. Zum anderen kommt hinzu, dass das Kommunalwahlrecht in seiner Grundstruktur einem gänzlich anderen Schema folgt: Es gibt keine Sperrklausel und keine Unterscheidung in Erst- und Zweitstimme, sondern die Wählerinnen und Wähler verfügen über so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind und können diese kumulieren und panaschieren. Auch die Gestaltung der Stimmzettel unterscheidet sich grundlegend. Im Gegensatz zu Bundestags- oder Landtagswahlen, wo der Stimmzettel auf eine Seite passt, benötigt es für den Stimmzettel bei Kommunalwahl einen großen Küchentisch, um ihn vollständig ausbreiten zu können. Auf das Ergebnis der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main aus dem Jahr 2021 angewandt, würden sich nach dem D'Hondt'schen Divisorverfahren folgende Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung ergeben: ...
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