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Angemessene Bußgelder für Müllsünder: Änderung des § 24 Absatz 2 der Abfallsatzung - AbfS

Vorlagentyp: NR CDU

Antrag

Der Magistrat wird damit beauftragt, die Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) in § 24 Abs. 2 wie folgt zu ändern: "Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße von 5,00 € bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter/-in aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4 S. 1 OWiG). Zu diesem Zwecke kann der Rahmen von 5.000,00 € überschritten werden."

Begründung

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 der Abfallsatzung durch Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im öffentlichen Raum stellt kein Kavaliersdelikt dar. Durch solche Verstöße kommt es nicht nur zu einer allgemeinen Verschmutzung des Stadtbildes, sondern regelmäßig auch zu einer Gefährdung von Umwelt und Tierwelt. Auf solche Ordnungswidrigkeiten ist daher durch spürbare Bußgelder zu reagieren. Das bislang verhängte Bußgeld für Ersttäter, die gegen die Abfallsatzung verstoßen, beläuft sich auf 55,00 €. Der Bußgeldrahmen ist seit Jahrzehnten unverändert von 5,00 € bis 1.000,00 € Bußgeld festgesetzt. Hiervon kann keine spezial- und generalpräventive Wirkung mehr ausgehen. Ein Bußgeld von 55,00 € hat - im Hinblick auf die Inflation - heute für den Betroffenen bei weitem nicht mehr die Bedeutung, die es noch vor über zwanzig Jahren hatte. Eine Erweiterung des Bußgeldrahmens von 5,00 € bis 5.000,00 € gibt der Ordnungsbehörde die Möglichkeit, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ein angemessenes Bußgeld festzusetzen. Bei diesem erweiterten Bußgeldrahmen wäre die Verhängung eines Bußgeldes für Ersttäter von 200,00 € bis 300,00 € möglich, von welcher dann auch eine entsprechende Wirkung ausginge. Dies würde zudem zu einer Harmonisierung mit dem bereits bestehenden Bußgeldrahmen der Gefahrenabwehrverordnung führen. Jedem, der Abfall wegwirft und liegenlässt, obwohl er ohne Weiteres einen Müllbehälter benutzen könnte, muss klar sein, dass dies für ihn auch spürbare finanzielle Konsequenzen in Form eines Bußgeldes nach sich ziehen kann. Der individuellen wirtschaftlichen Situation des Betroffenen wird durch die Anwendung des § 17 Abs. 2 S. 2 OWiG Rechnung getragen.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 37
Ausschusses für Mobilität und Smart-City
TO I, TOP 15
Zurückgestellt / Beraten
nicht auf TO Die Vorlage NR 1273 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne SPD Linke FDP VOLT ÖkoLinX-ELF
Ablehnung:
CDU BFF-BIG FRAKTION AFD

Reden im Parlament

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