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Die Vermüllung des öffentlichen Raums stellt in Frankfurt ein erhebliches Problem dar. Nach § 9 AbfS sind für Abfälle di

Vorlagentyp: F

Frage an den Magistrat

Die Vermüllung des öffentlichen Raums stellt in Frankfurt ein erhebliches Problem dar. Nach § 9 AbfS sind für Abfälle die vorhandenen Abfallbehälter zu nutzen. Eine Zuwiderhandlung stellt nach § 24 AbfS eine Ordnungswidrigkeit dar. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Wie hoch sind die von der Stadt verhängten Bußgelder in der Regel bei einem Ersttäter oder einer Ersttäterin für das zuwiderhandelnde Wegwerfen von Abfall?

Antwort des Magistrats

Die Regelgeldbuße für das unsachgemäße Entsorgung aller Arten von Kleinabfällen - Nichtbenutzen der Abfallbehälter - beträgt 55 Euro. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist dies der maximale Betrag für die Erhebung eines Verwarnungsgeldes. Die Stadtpolizei hat dadurch die Möglichkeit, einen auf frischer Tat ertappten Müllsünder vor Ort zur Rechenschaft zu ziehen und mit einer Barverwarnung zu belegen. Der Betroffene kann durch sofortige Zahlung beim kontrollierenden Stadtpolizisten die Verwarnung annehmen und das Verfahren ist damit abgeschlossen. Die Sanktion für das Fehlverhalten folgt auf dem Fuß und die Einleitung eines förmlichen und aufwendigeren Bußgeldverfahrens ist dadurch entbehrlich.

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