Veränderungssperre Nr. 126 im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 834 - Südlich Rödelheimer Landstraßehier: Fristverlängerung der Geltungsdauer gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 20.03.2009, M 64 Betreff: Veränderungssperre Nr. 126 im
Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 834 - Südlich Rödelheimer
Landstraße hier: Fristverlängerung der Geltungsdauer gemäß § 17 (1) Satz 3
BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 05.07.2007, § 2191 (M 71)
Gemäß § 17 (1) Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 5
Hessische Gemeindeordnung (HGO) wird die Veränderungssperre Nr. 126 im Bereich
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 834 - Südlich Rödelheimer Landstraße - ,
ortsüblich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 31 vom 31.07.2007, um ein Jahr
verlängert. Der räumliche Geltungsbereich ergibt
sich aus der vorgelegten Karte vom 26.02.2007. Die vorgelegte Karte ist Bestandteil der Satzung.
Begründung:
Ü b e r s i c h t
(nicht maßstäblich; dient nur zur
Orientierung)
Zur Sicherung der Planung ist für das
Gebiet zwischen der Ludwig-Landmann-Straße im Westen, der Kasernenstraße im
Osten, der Rödelheimer Landstraße im Norden und den Bahngleisen der
S-Bahntrasse Frankfurt West - Rödelheim im Süden, einschließlich des
Erweiterungsbereichs um den Birkenweg bis zur Solmsstraße in Bockenheim Süd
(City-West) eine Veränderungssperre erlassen worden. Der Gebietsumgriff
entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 834 "Südlich Rödelheimer Landstraße". Lediglich die gewidmeten
Bahnflächen werden nicht von der Veränderungssperre erfasst. Die Veränderungssperre ist mit der Veröffentlichung
im Amtsblatt Nr. 31 vom 31.07.2007 in Kraft getreten. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren
Nr. 834 wurde am 25.04.2002, § 2681 von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen und im Amtsblatt Nr. 29 vom 16.07.2002 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 14.12.2006, § 1178 hat die Stadtverordnetenversammlung die Änderung des
Aufstellungsbeschlusses beschlossen. In den Geltungsbereich des Planverfahrens
wurden die Flächen südlich der S-Bahntrasse integriert. Die Bekanntmachung der
Aufstellungsbeschluss-Änderung erfolgte am 30.01.2007 im Amtsblatt Nr. 5.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 834 sollen
standortgeeignete Gewerbeflächen gesichert und einer Fortentwicklung zugänglich
gemacht werden, sowie im zentralen Bereich des Gebiets Wohnbebauung und
ergänzende Nutzungen in ausreichender Dimensionierung angesiedelt werden.
Das Bebauungsplanverfahren konnte auf Grund
umfangreicher Gespräche mit Eigentümern, Nutzern und Mietern im Gebiet sowie
durch Abstimmungen zu Verfahrensfragen und zu Fragen des Immissionsschutzes
noch nicht abgeschlossen werden. Im Verlauf der Abstimmungsgespräche und der
vor Ort durchgeführten Informationsveranstaltungen wurde die Planung nicht
zuletzt durch die Beachtung unterschiedlicher Interessenslagen von Eigentümern
und Nutzern (mittelständische Gewerbebetriebe) im Gebiet verändert. Die Planunterlagen für die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB sind
abschließend erarbeitet und werden der Stadtverordnetenversammlung annähernd
parallel zu dem hier vorliegenden Verfahrensschritt zur Beschlussfassung
vorgelegt. Vorbehaltlich der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung kann
der Bebauungsplanentwurf im Sommer 2009 öffentlich ausgelegt werden. Da die erforderlichen Verfahrensschritte nicht
innerhalb der Frist der bestehenden Veränderungssperre abgeschlossen werden
können, ist eine Verlängerung um ein Jahr erforderlich. Die Voraussetzungen für
die Notwendigkeit der Veränderungssperre liegen weiterhin vor. Anlass für den Beschluss der Veränderungssperre war
ein Baugesuch im Westen des Gebiets im Anschluss an die Rödelheimer Landstraße,
mit dem eine illegal vorhandene Nutzung legalisiert werden sollte. Dieses
Baugesuch wurde gemäß § 15 BauGB am 07.08.2006 für 12 Monate zurückgestellt.
Die Zeit der Rückstellung eines Baugesuchs wird auf die Laufzeit der
Veränderungssperre angerechnet. Dauert eine Veränderungssperre einschließlich
der Zurückstellung eines Baugesuchs länger als 4 Jahre an, so könnte unter
bestimmten Umständen eine Entschädigungspflicht für entstandene
Vermögensnachteile entstehen, die gegenüber der Stadt geltend gemacht werden
könnte. Dieser Fall tritt jedoch nur ein, wenn das Bebauungsplanverfahren bis
zu diesem Zeitpunkt nicht beendet ist bzw. die Veränderungssperre nicht
aufgehoben wurde und wenn der Betroffene geltend machen kann, dass ihm durch
die Veränderungssperre Vermögensnachteile entstanden sind. Es ist absehbar, dass innerhalb der verlängerten
Laufzeit der Veränderungssperre der Bebauungsplan rechtsverbindlich werden
kann, vorbehaltlich der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung und der
prinzipiellen Ergebnisoffenheit eines jeden Bebauungsplanverfahrens. Somit ist
die beabsichtigte Planung mit der Verlängerung der Veränderungssperre
gesichert. Für die Gesamtentwicklung des Gebiets
ist der Fortbestand der Veränderungssperre von großer Bedeutung. Ziel der
Planung ist es, durch eine deutliche Verbesserung der Erschließung in
Verbindung mit einem geänderten Planungsrecht gewerbliche Nutzungen zu
stabilisieren und ihnen eine Entwicklungsperspektive zu geben. Zugleich sollen
auch neue Nutzungen im Sinne einer nachhaltigen gemischt genutzten
Quartiersstruktur etabliert werden. In dieser bereits sehr konkreten und
fortgeschrittenen Phase der Planung können Veränderungen in bestimmten
Bereichen im Gebiet die angestrebte positive Gebietsentwicklung zunichte machen
bzw. auf lange Zeit verhindern. Hinweis: Anlage steht digital nicht zur Verfügung.
Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Anregung vom
21.04.2009, OA 848
Antrag vom
06.04.2009, OF
519/7 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 20.04.2007, M 71 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 2, 7 Versandpaket:
25.03.2009 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 2
am 20.04.2009, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 64 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP und BFF gegen LINKE. (=
Ablehnung) 32. Sitzung des OBR 7
am 21.04.2009, TO I, TOP 11 Beschluss: Anregung OA 848 2009
1. Der Vorlage
M 64 wird unter Hinweis auf die OA 848 zugestimmt.
2. Die Vorlage
OF 519/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 30. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 27.04.2009, TO I, TOP
25 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 64 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 848 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und FAG
(= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und FAG
(= Annahme) Sonstige
Voten/Protokollerklärung zu 1: REP (M 64 = Ablehnung, OA 848 =
Annahme) NPD (M 64 und OA 848 = Enthaltung) ÖkoLinX-ARL (M 64 =
Annahme, OA 848 = Ablehnung) 33. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 05.05.2009, TO II, TOP 23
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 64 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 848 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und FAG
(= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD, LINKE. und FAG
(= Annahme) 33. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2009, TO II, TOP 40
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 64 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
OA 848 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, GRÜNE, FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL gegen SPD,
LINKE., FAG und REP (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung)
zu 2. CDU, GRÜNE, FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL gegen SPD,
LINKE., FAG und REP (= Annahme); NPD (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 5905, 33. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2009 Aktenzeichen: 61 00