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Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

Begründung

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A. Allgemeines

A. Zielsetzung Der gemäß § 22 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) aufzustellende Jahresabschluss ist nach § 27 Abs. 2 EigBGes durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 7 EigBGes schlägt die Betriebskommission den Prüfer für den Jahresabschluss vor, der gemäß § 5 Ziffer 13 EigBGes von der Stadtverordnetenversammlung bestellt wird.

B. Finanzielle Auswirkungen

B. Alternativen Keine

C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen

C. Lösung Durch die Stadtkämmerei, Beteiligungsmanagement, wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung fünf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert und die Angebote ausgewertet. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2023 bis 2027 das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die Prüfung beinhaltet: · Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften · Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (Fragenkatalog gemäß IDW PS720) · Prüfung der Bezüge der Geschäftsführer und der leitenden Angestellten sowie die Kommentierung der Erfüllung der Zielwertvereinbarungen der Betriebsleiter · Ausführlicher Erläuterungsteil zum Jahresabschluss, wie er vor der Einführung des KonTraG üblich war · Prüfung der Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Frankfurt am Main. Die Leistungen umfassen auch die Teilnahme der Prüfer an der Sitzung der Betriebskommission, in der der Jahresabschluss zur Beschlussfassung vorgelegt wird und Berichterstattung über die wesentlichen Prüfungsergebnisse einschließlich Kommentierung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

D. Klimaschutz

D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil