Benennung eines Platzes im Ortsbezirk 12 (Kalbach-Riedberg) in „Ewald-Heinrich-von-Kleist-Platz“
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 29.07.2013, M
122 Betreff:
Benennung eines Platzes im Ortsbezirk 12 (Kalbach-Riedberg) in
"Ewald-Heinrich-von-Kleist-Platz" Vorgang: Beschl. d. OBR 12 vom 15.03.2013, §
2907 (M 264) I. Der Beschluss des Ortsbeirats 12, § 2907, vom
15.03.2013 wird aufgehoben. Begründung: Der Beschluss des Ortsbeirats 12 vom 15.03.2013 (§
2907), den bisher unbenannten Platz (Nr. 8514), östlich der Altenhöferallee,
zwischen Johann-Beyer-Weg und Magda-Spiegel-Weg, nicht in "Hans-Erl-Platz",
sondern in "Ewald-Heinrich-von-Kleist-Platz" zu benennen, kann nicht umgesetzt
werden.
1. Nach dem Leitfaden zur
Straßenbenennung in Frankfurt a.M. ist eine Benennung nach Personen
grundsätzlich erst fünf Jahre nach deren Tod zulässig. Ewald Heinrich von
Kleist ist am 08.03.2013 verstorben, so dass eine Benennung erst im Jahr 2018
möglich ist. Intention der Regelung ist, dass erst nach einer gewissen Zeit
nach dem Tod einer Person, die in Frankfurt a.M., aber auch in vielen anderen
Städten, mit fünf Jahren festgelegt wurde, dessen Lebenswerk objektiv gewürdigt
werden kann. Zweifel an den Verdiensten von Ewald Heinrich von Kleist sollen
damit nicht zum Ausdruck gebracht werden. Unabhängig von der oben genannten Frist sind vor der
beabsichtigten Benennung einer Straße oder eines Platzes nach Personen
möglichst nahe Angehörige zu hören, soweit dies mit vertretbarem Aufwand
erreichbar ist.
2. Nach dem Leitfaden zur
Straßenbenennung soll darüber hinaus jeder Straßenname in Frankfurt a.M. nur
einmal vorkommen. Wiederholungen sind nur zulässig, wenn die Straßen in
unmittelbarer Nachbarschaft liegen und unterschiedliche Bezeichnungen (Straße,
Platz, Weg, Allee) haben. Eine Benennung dieses Platzes nach Ewald Heinrich von
Kleist sollte daher wegen der Verwechslungsmöglichkeit mit der seit 1879 im
Nordend bestehenden "Kleiststraße" nicht in der vorgesehenen Form realisiert
werden. Bei der Orientierung mit Hilfe des Straßennamens liegt das
Hauptaugenmerk auf dem prägenden Begriff, hier der Familienname des zu Ehrenden
"Kleist". Etwaige Unterschiede beim Vornamen oder der Bezeichnung Platz, wie im
vorliegenden Fall, werden im Zweifel nicht wahrgenommen. Der Magistrat
befürchtet, dass aufgrund des Gleichklangs Orientierungsschwierigkeiten
entstehen könnten, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen durch Fehlleitung
von Rettungsfahrzeugen. Aus vorgenannten Gründen wird dem Ortsbeirat
empfohlen, für die Benennung des Platzes einen anderen Namen zu wählen, der
sich in das bestehende Namensgebiet "Widerstand, Opfer und Verfolgte"
einfügt. Der "Leitfaden zur
Straßenbenennung in Frankfurt am Main" kann im Internet unter
www.vermessungsamt.frankfurt.de (° Straßenbenennung) eingesehen werden. Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
18.08.2013, OF
269/12 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 23.11.2012, M 264
Anregung vom
30.08.2013, OA 418
Beratung im Ortsbeirat: 12 Versandpaket: 31.07.2013
Beratungsergebnisse: 23. Sitzung des OBR
12 am 30.08.2013, TO I, TOP 17 Beschluss: Anregung OA 418 2013
1. Die Vorlage
M 122 wird unter Hinweis auf OA 418 abgelehnt. (Ermächtigung gem. § 3
Absatz 3 GOOBR)
2. Die Vorlage OF 269/12 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 3417, 23. Sitzung
des OBR 12 vom 30.08.2013 Aktenzeichen: 62 2