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Baulandumlegung nach § 45 ff Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet „Im Wiener“ in Frankfurt am Main-Oberrad

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 05.07.2004, M 120

Betreff: Baulandumlegung nach § 45 ff Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet "Im Wiener" in Frankfurt am Main-Oberrad Im Bereich zwischen Offenbacher Landstraße, Erbacher Straße, Gräfendeichstraße und Flaschenburgstraße wird eine Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet. Begründung: A. Zielsetzung Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes "Im Wiener" zwischen Offenbacher Landstraße, Erbacher Straße, Gräfendeichstraße und Flaschenburgstraße sind die Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig ge-staltete Grundstücke entstehen. B. Alternativen Zur Sicherung der Erschließung und Schaffung von zweckmäßig gestalteten Grundstücken können privatrechtliche Regelungen oder ein öffentlich-rechtliches Umlegungsverfahren durchgeführt werden. C. Lösung Für zwei verschiedene Teilbereiche des Anordnungsgebietes liegen rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die innerhalb des Gebietes den Verlauf einer Erschließungsstraße festlegen und somit als einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB gelten. Die Erschließungsflächen konnten bisher nicht im gesamten Umfang freihändig erworben werden, so dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens die erforderlichen Flächen bereitgestellt werden können. Die Bereitstellung wird sich an der Straßenbreite des Fluchtlinienplans von 1911 orientieren. Die Zulässigkeit von Vorhaben wird nach § 34 BauGB (innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils) beurteilt. Eine privatrechtliche Neuordnung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse ist auf Grund der hier vorliegenden Eigentumsstruktur nicht zu erwarten. Ein Baulandumlegungsverfahren nach § 45 ff BauGB ist zulässig und zweckmäßig. D. Kosten Nach § 78 BauGB trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten und die nicht durch die Geldleistungen nach § 64 Abs. 3 BauGB gedeckten Sachkosten. Die durch die Abschöpfung der Umlegungsvorteile zu erwartenden Einnahmen werden im Baulandumlegungsverfahren die Verfahrens- und Sachkosten übertreffen.

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