Produktbereiche: 1-99 Alle Produktbereiche CO2-Kompensation für Dienstreisen und Studienreisen
Antrag
Für alle Dienstreisen städtischer Dezernate, Ämter und von Gesellschaften mit städtischer Beteiligung gelten folgende Regelungen: I. Es ist zu prüfen, inwiefern eine Dienstreise unumgänglich ist oder durch den Einsatz moderner Telekommunikationsmittel ersetzt werden kann. II. Ist eine Dienstreise notwendig, wird geprüft, ob eine Reise mit der Bahn möglich ist. Im Rahmen der stets erfolgenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind auch Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkte zu beachten. III. Kurzstreckenflüge (Distanz unter 600 Kilometer) sind grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen müssen gesondert begründet werden. IV. Ist eine Flugreise unumgänglich, wird die durch den Flug freigesetzte Menge an CO2-Emissionen durch eine Ausgleichszahlung an eine hierfür tätige Klimaschutzorganisation kompensiert. V. Auch für nicht vermeidbare Flugreisen der Fachausschüsse anlässlich einer Studienreise wird die durch den Flug freigesetzte Menge an CO2-Emissionen durch eine Ausgleichszahlung an eine hierfür tätige Klimaschutzorganisation kompensiert. Die Kosten für die Ausgleichszahlungen sind aus dem jeweiligen Reisekostenbudget zu decken. Der Magistrat wird gebeten, mindestens für das jeweilige Haushaltsjahr eine Klimaschutzorganisation zu benennen und an alle Dezernate, Ämter und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung zu kommunizieren. Über die Ausführung dieses Beschlusses ist der Stadtverordnetenversammlung binnen sechs Monaten zu berichten.