Teilfortschreibung des SEP zur Errichtung eines Gymnasiums - Inklusion nicht vergessen!
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Bericht des Magistrats vom 06.03.2015, B 96
Betreff: Teilfortschreibung des SEP zur Errichtung eines Gymnasiums - Inklusion nicht vergessen! Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 18.12.2014, § 5394 - NR 1081/14 SPD - Wie im Beteiligungsprozess "Frankfurt macht Schule" deutlich wurde, sind im Kontext der inklusiven Schulentwicklung die Gymnasien mit einzubeziehen und deren Inklusionskräfte zu stärken. Die Gymnasien sind herausgefordert, sowohl im Bereich des zielgleichen als auch des zieldifferenten Unterrichts entsprechende Konzepte zu entwickeln, um Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen und Behinderungen eine Teilhabe zu ermöglichen. Hier hat das Staatliche Schulamt seine Beratungs- und Steuerungsaufgaben einzubringen. Falls die inklusive Unterrichtung räumliche und sächliche Ausstattungen benötigt, wird der Schulträger im Rahmen seiner Zuständigkeiten diese erbringen. Bei Neu- und Umbauten gibt die Hessische Bauordnung (§ 46 HBO) vor, dass diese barrierefrei zu errichten sind. Insgesamt ist zu beachten, dass äußere (u.a. Gebäude, Ausstattung) und innere (u.a. Lehrkräfte, Schulprogramme) Schulentwicklungsaufgaben stets ineinander greifen müssen, um die Inklusion zu befördern. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Förderausschüsse (§ 54 HSchG) eine nicht unerhebliche Lenkungswirkung ent falten können und den Förderort maßgeblich bestimmen.