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Prüfungszeiten für das Revisionsamt sicherstellen

Vorlagentyp: B

Bericht

Eine Beschlussvorlage für den Magistrat bedarf nach den "Besonderen Bestimmungen für Vorlagen an den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung" der Stellungnahme eines anderen Dezernates bzw. eines Zentralamtes, wenn die vorgeschlagenen Festlegungen oder Aussagen nicht ohne dessen Beteiligung möglich erscheinen. Die Beteiligung ist dann geboten, wenn der Zuständigkeitsbereich eines anderen Dezernates bzw. eines Zentralamtes berührt ist. Im Falle des Revisionsamtes ist dies insbesondere dann der Fall, wenn eine Vorlage z. B. nach der Revisionsordnung einer Prüfung bedarf. Gemäß den Besonderen Bestimmungen ist eine Vorlage nicht beschlussreif, wenn die erforderlichen Stellungnahmen fehlen. Liegen innerhalb von einem Monat nach der Voranmeldung einer Vorlage die erforderlichen Stellungnahmen nicht vor, ist nach den Besonderen Bestimmungen davon auszugehen, dass eine Beschlussfassung über die Vorlage erfolgen kann. In der Geschäftsordnung des Magistrats ist geregelt, dass verspätet eingegangene Vorlagen auf die Tagesordnung des Magistrats genommen werden, wenn ihre Behandlung dringend notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung ist vom antragstellenden Magistratsmitglied schriftlich zu begründen. Demnach ist dem Revisionsamt wie allen anderen Zentralämtern im Falle einer Beteiligung ein Monat Prüfzeit eingeräumt. Davon kann nur in explizit zu begründenden Einzelfällen abgewichen werden. Der Magistrat nimmt den Antrag zum Anlass, die antragstellenden Dezernate auf die städtischen Regularien und insbesondere den einzurechnenden zeitlichen Vorlauf bei der Gremienbeschlussfassung hinweisen, damit eine eilige und damit die Prüfzeit der Zentralämter einschränkende Behandlung von Vorlagen auf unabweisbare Ausnahmefälle beschränkt bleibt, die zudem in jedem Falle einer aussagekräftigen Begründung bedarf.

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