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Straßenreinigungsgebühren: Änderung der Reinigungsklasse

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 31.05.2010, B 352

Betreff: Straßenreinigungsgebühren: Änderung der Reinigungsklasse Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.03.2010, § 7799 - OA 1067 OBR 3 - Zwischenbericht: Sämtliche in der Anregung aufgeführte Straßen befinden sich im Umfeld größerer Straßen, in denen es ein hohes Passantenaufkommen, und damit verbunden einen erhöhten Schmutzeintrag, gibt. Dies rechtfertigt die Einstufung in eine höhere Reinigungsklasse (RKL) als

  1. Insbesondere gilt dies für die Seitenstraßen des Alleenrings und des Sandwegs. Hier sind Strukturen des großstädtischen und überwiegend verdichteten Wohnens, Lebens und Arbeitens vorhanden mit all den sich daraus ergebenden Folgeerscheinungen. Die vom Ortsbeirat aufgeführten Straßen sind deshalb von der Nutzung und vom Passanten- und Kehrichtaufkommen her nicht mit "Wohnstraßen" in den äußeren Stadtteilen Frankfurts vergleichbar. Die als vergleichendes Beispiel genannte Eschersheimer Landstraße ist erst außerhalb des Alleenrings in die RKL 2 eingestuft. Bis zur Miquelallee befindet sie sich in RKL 3 und wird somit 5x wöchentlich gereinigt. Der Sandweg ist, bis auf einen kleinen Stichweg und das Nedergäßchen, ebenfalls in die RKL 3 eingestuft. Bei einer Rückstufung in die RKL 2, also von 5x auf 2x wöchentliche Reinigung, käme es aus Sicht des Magistrats zu einer erheblichen, nicht vertretbaren Verschlechterung der Situation vor Ort, die mit einem entsprechenden Beschwerdeaufkommen einherginge. Um in den für eine Änderung der Reinigungsklasse vorgeschlagenen Straßen das derzeitige Sauberkeitsniveau zu halten, hält es der Magistrat bis zum Ergebnis einer Überprüfung für geboten, die Einstufungen in die jeweiligen Reinigungsklassen beizubehalten. Weitergehende und nach einzelnen Straßen differenzierte Begründungen zur Einstufung in eine niedrigere Reinigungsklasse lassen sich nur durch gezielte Erhebungen vor Ort und Beobachtungen über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) erstellen. Der Magistrat wird für die benannten Straßen entsprechende Erhebungen veranlassen und dem Ortsbeirat über das Ergebnis berichten.