Frühzeitige Unterrichtung der Ortsbeiräte über Bauvorhaben
Bericht
Der Magistrat möchte die Anfrage des Ortsbeirats 3 zum Anlass nehmen, die Rolle der Ortsbeiräte in Baugenehmigungsverfahren nochmals vertieft darzustellen: Baugenehmigungsverfahren sind nichtöffentliche Verfahren, bei denen nur Beteiligte im Sinne des § 13 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) beteiligt werden dürfen. Dies sind in der Regel die Fachbehörden sowie die Bauherrschaft bzw. Antragsteller und die Eigentümer von betroffenen Nachbargrundstücken. Nicht dem Beteiligtenbegriff hingegen unterliegen politische Gremien oder Mandatsträger. Vielmehr haben die Beteiligten im gleichen Zusammenhang (§ 30 HVwVfG) ein besonders geschütztes Recht, dass die Verwaltung ihre persönlichen Angelegenheiten nicht unbefugt offenbart. Zwar versteht der Magistrat das Beteiligungsbedürfnis des Ortsbeirats und begrüßt auch dessen Engagement, dennoch kann der Magistrat dem Wunsch nach einer regelmäßigen Beteiligung in bestimmten Verfahren aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht entsprechen. Im Übrigen sind Baugenehmigungen zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Daher gibt es auch keine Möglichkeit, im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Wünsche oder Anregungen zu berücksichtigen, die sich nicht aus Vorschriften des Baurechts bzw. aus örtlichen Satzungen ergeben. Auch aus diesem Grund scheidet eine gesonderte Beteiligung des Ortsbeirats in Baugenehmigungsverfahren aus. Der Ortsbeirat hat jedoch eine grundsätzliche Möglichkeit der Einflussnahme im Rahmen der Satzungsverfahren, da diese durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Um die Akzeptanz gewisser Bauvorhaben, wie etwa einer Nachverdichtungsmaßnahme, in der Bewohnerschaft zu fördern, werden Vorhabensträger seitens des Magistrats gleichwohl dahingehend beraten, Projekte im Rahmen einer Sitzung des jeweiligen Ortsbeirates zu präsentieren. In aller Regel besteht bei den Bauherrschaften Verständnis für dieses Informationsbedürfnis und die Bereitschaft diesem nachzukommen. Letztendlich ist es dem Magistrat aber nicht möglich, hierauf weiteren Einfluss zu nehmen, weder auf den Zeitpunkt, den Umfang oder die Vorstellung solcher Projekte an sich.