Umstellung der Parkraumbewirtschaftung in Bewohnerparkzonen und Planungen für neue Bewohnerparkzonen
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 16.08.2019, B
299 Betreff: Umstellung der Parkraumbewirtschaftung in
Bewohnerparkzonen und Planungen für neue Bewohnerparkzonen
Zur Verhinderung von
flächenhaften Dieselfahrverboten in Frankfurt muss die Stadt Frankfurt am Main
viele Maßnahmen treffen, um die Grenzwerte für Stickstoff-Oxid-Verbindungen
einzuhalten. Ein wichtiger Baustein ist die Parkraumbewirtschaftung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen a) der Anpassung der Gebühren für das Parken in
Parkhäusern, b) der
Änderungen der Parkgebührensatzung für das Parken auf öffentlichen Straßen
und c) der Änderungen beim
Bewohnerparken.
Zu a) In den Beschlussgremien der
Parkhaus-Betriebsgesellschaft wird sich der Magistrat für Preisanpassungen
einsetzen: Die Preise für Kurzparkende sollen stabil gehalten, für Dauermieter
soll die Parkgebühr um 20% angehoben werden. Zu b) Der Magistrat hat darüber hinaus einen
Magistratsvortrag zur Änderung der Parkgebührensatzung in die
Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Die Satzungsänderung beinhaltet unter
anderem eine Verkürzung des Zeitintervalls, für das die Gebühr entrichtet wird
(von 20 auf 15 Minuten), und eine Parkbevorrechtigung für E-Fahrzeuge, um deren
Flottenanteil zu erhöhen. Zu c) In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gegen
das Land Hessen wurde gefordert, die Bewohnerparkregelung zu überarbeiten und
damit die monetäre Parkraumbewirtschaftung auf innerstädtische Stadtteile
auszuweiten. Dieses Urteil ist zwar nicht rechtskräftig geworden, der Magistrat
sieht hierin allerdings einen wesentlichen Baustein, um zonale Fahrverbote in
Frankfurt am Main im ausstehenden Gerichtsverfahren vor dem VGH zu
verhindern. Änderungen beim Bewohnerparken sollen
in zwei Stufen umgesetzt werden: In der ersten Stufe ist die Bewirtschaftung der
Bewohnerparkzonen in den bestehenden Zonen (37 Zonen) einzuführen. Dabei soll
zunächst die bestehende Einteilung der Flächen - eine Seite in bestimmten
Zeiten reserviert für Bewohnerinnen und Bewohner mit Bewohnerparkausweis, eine
Seite freies Parken für alle - so umgestellt werden, dass alle Parkstände
tagsüber monetär bewirtschaftet werden. Die für Bewohnerinnen und Bewohner
reservierten Parkstände bleiben aber in den definierten Zeiten weiterhin
reserviert. Bewohnerinnen und Bewohner mit Bewohnerparkausweis dürfen an den
bewirtschafteten Parkständen kostenfrei parken. Konkret wird mit einer Bewohnerparkzone im Westend
pilothaft begonnen, danach werden alle anderen Zonen abgearbeitet. Die
Priorisierung erfolgt aufgrund der NOx-Belastung und dem Parkdruck. Die
Änderung der Bewohnerparkregelung in den bestehenden Bewohnerparkzonen kann bei
Vorliegen der Voraussetzungen jeweils kurzfristig durch Anordnung des
Straßenverkehrsamtes erfolgen. In der zweiten Stufe soll das Bewohnerparken um ca.
20 Zonen, hauptsächlich um den Alleenring herum, eingeführt werden, die bisher
von den Ortsbeiräten gefordert, aber wegen Mangel an Überwachungskräften vom
Magistrat nicht eingerichtet werden konnten. Es dient zur Kenntnis, dass von
der Straßenverkehrsordnung die Einrichtung der Zonen an den Nachweis des
Parkdrucks sowie an bestimmte Formen der Bürgerbeteiligung geknüpft ist, sodass
ein erheblicher Zeitaufwand an die Einführung gestellt werden muss. Dass dafür
eine Befreiung ausgesprochen werden kann, ist aus derzeitiger Sicht und der
Rechtslage unwahrscheinlich. Wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden richtig
festgestellt hat, ist die Ausweisung von Bewohnerparkzonen nur sinnvoll, wenn
auch eine entsprechende Überwachung durch Kontrollpersonal gewährleistet ist.
Die Ausführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung knüpfen die Einrichtung
von Bewohnerparkzonen ausdrücklich an die Sicherstellung der entsprechenden
personellen Überwachung. Die Finanzierung von unterjährig anfallenden
Personalmehrbedarfen und den daraus resultierenden Mehraufwendungen kann nur
über vollbudgetierte Mehrerträge (bzw. Minderaufwendungen) erfolgen. Auf diese
Weise könnte lediglich die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern erfolgen. Seit
2017/2018 erfolgt aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
die Umstellung von Leiharbeitnehmern zu dauerhaft beschäftigtem Personal.
Grundsätzlich sind dauerhafte Stellenbedarfe zu den Stellenplananträgen der
jeweiligen Haushaltsplanaufstellung anzumelden. Damit wäre auch die
Finanzierung sichergestellt. Ein Problem bei der kurzfristigen Umsetzung der
Bewirtschaftung der Einwohnerparkzonen stellt die derzeitige Rechtslage bei der
Bezahlmöglichkeit dar. Diese schreibt vor, dass die Möglichkeit der Barzahlung
angeboten werden muss. Die Möglichkeit der unbaren Zahlung über das sog.
Handyparken, wie es der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung mit der o.a.
Vorlage mit Satzungsänderung vorschlägt, ersetzt die Notwendigkeit Barzahlung
anzubieten nicht.
Die Finanzierung für die
Neuanschaffung und Bewirtschaftung von Parkscheinautomaten erfolgt gemäß
vertraglicher Vereinbarung durch die Parkhausbetriebsgesellschaft mbH (PBG).
Dafür entrichtet die Stadt Frankfurt am Main aus dem Ergebnishaushalt (ErgHH,
PG 16.03) eine entsprechende Vergütung (pro Automat einmalig, zuzgl.
Betriebskosten pro Automat p.a.) sowie eine erfolgsabhängige Prämie an die PBG.
Sollten in den neu monetär bewirtschafteten Zonen bis Ende 2021
Parkscheinautomaten aufgestellt werden müssen, hätte dies nach aktueller
Schätzung zunächst Investitionskosten von mehr als 10 Millionen Euro für
die Parkhausbetriebsgesellschaft und damit für die Stadt Frankfurt am Main eine
entsprechende Belastung für den ErgHH gemäß dem oben genannten Vertrag zur
Folge. Das Rechtsamt hat für den Magistrat
ein Gutachten zur Frage der Zulassung von Parkgutscheinen, in denen die
Ankunftszeit eingetragen wird und die dann anstelle des Parkscheins aus dem
Automaten ausgelegt werden müssen, erstellt (sog. "Wiener Modell"). Dies ist
derzeit nur möglich, wenn es durch die oberste Straßenverkehrsbehörde, also dem
hessischen Verkehrsminister, ausnahmsweise ausdrücklich erlaubt wird. Auch der
wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich mit dem Thema befasst und
kommt zu dem Schluss, dass dieses Modell grundsätzlich möglich ist, aber durch
den Gesetzgeber geregelt werden sollte. Bei einem Gespräch zwischen Vertretern der
Landesregierung und Vertretern des Frankfurter Magistrats am 27. März 2019 in
Frankfurt hatte Herr Staatsminister Tarek Al-Wazir der Stadt Frankfurt
zugesichert, die Möglichkeit, der Stadt Frankfurt angesichts der
Dieselproblematik eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilen zu wollen,
intern prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung steht noch aus. Sollte der
Stadt Frankfurt durch das Hessische Verkehrsministerium eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, so wäre es nach Auskunft der Stadtwerke
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) innerhalb weniger Wochen
möglich, den Verkauf der entsprechenden Parkgutscheine durch die
Verkaufsstellen der VGF und deren Fahrscheinautomaten sicherzustellen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
12.11.2020, OF
1236/2
Anregung an den Magistrat vom 30.11.2020, OM 6973
Antrag vom
02.02.2021, OF
1049/3
Anregung an den Magistrat vom 18.02.2021, OM 7210
Antrag vom 10.04.2022, OF 339/2
Anregung an den
Magistrat vom 02.05.2022, OM 2081
Zuständige Ausschüsse:
Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 28.08.2019 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR
13 am 10.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 4
am 10.09.2019, TO I, TOP 21 Beschluss: Die Vorlage B 299 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 6
am 10.09.2019, TO I, TOP 40 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 7
am 10.09.2019, TO II, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
10 am 10.09.2019, TO II, TOP 29 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 8
am 12.09.2019, TO I, TOP 41 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
SPD, CDU und GRÜNE gegen LINKE., FDP, BFF, FREIE
WÄHLER (= Zurückweisung) 34. Sitzung des OBR 5
am 13.09.2019, TO I, TOP 65 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
12 am 13.09.2019, TO I, TOP 19 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
15 am 13.09.2019, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
1 CDU, GRÜNE und 1 BFF gegen 3 CDU, 1 BFF und FREIE
WÄHLER (= Zurückweisung); 2 CDU und SPD (= Enthaltung)
34. Sitzung des OBR
14 am 16.09.2019, TO I, TOP 22 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR
11 am 16.09.2019, TO II, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, BFF und FDP gegen LINKE. (=
Zurückweisung) 34. Sitzung des OBR 2
am 16.09.2019, TO II, TOP 36 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
16 am 17.09.2019, TO I, TOP 20 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 1
am 17.09.2019, TO I, TOP 86 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, Die PARTEI und
U.B. gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
34. Sitzung des OBR 9
am 19.09.2019, TO II, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und LINKE. gegen BFF (=
Zurückweisung) 34. Sitzung des OBR 3
am 19.09.2019, TO II, TOP 45 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Zurückweisung) 35. Sitzung des OBR 4
am 22.10.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 29.10.2019, TO I, TOP 32
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 299 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 4695, 34. Sitzung
des Verkehrsausschusses vom 29.10.2019 Aktenzeichen: 32 1