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Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan!

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 10.06.2011, B 295

Betreff: Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan! Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 24.02.2011, § 9583 - OA 1270/11 OBR 9 - zu

  1. : Der Magistrat beabsichtigt, für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 465 "Ginnheimer Landstraße/ Rosa-Luxemburg-Straße", in dem auch der Komplex Ginnheimer Landstraße Nr. 164-172 liegt, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Ziel ist es, die vorhandene Wohnnutzung einschließlich der dazugehörigen Versorgungsfunktionen langfristig zu sichern. Durch geänderte Nachfragesituationen und Nutzungsanfragen kann dieses Ziel mit dem derzeit bestehenden Planungsrecht nicht ausreichend gewährleistet werden. Der Bebauungsplan Nr. 465 setzt für diesen Bereich ein Kerngebiet fest. Die im Kerngebiet zulässigen Spielhallen und Wettbüros können die gewünschte Wohnnutzung stören und zur Abwertung der Wohnlage führen. zu 2.: Die Voraussetzungen für die Rückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB bzw. den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB sind in jeden Fall erst nach Vorliegen des Aufstellungsbeschlusses gegeben. Ein zukünftiges Bebauungsplanverfahren hat keinen Einfluss auf bereits vorhandene und genehmigte Spielhallen und Wettbüros bzw. auf Bauanträge mit dem Ziel der Errichtung einer Spielhalle, sofern deren Genehmigungsfähigkeit sowohl in planungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nach aktuell geltendem Recht gegeben ist und auch keine weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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