Gefahrenabwehrverordnung - Warum war die Vorlage eigentlich notwendig?
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 18.07.2014, B
286 Betreff:
Gefahrenabwehrverordnung - Warum war die Vorlage eigentlich notwendig?
Vorgang: Beschl. d.
Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4696 - A 622/14 SPD - 1. Treffen Presseberichte zu, wonach der Magistrat
der Stadtverordnetenversammlung deshalb eine neue Vorlage zustellt, weil die
alte Verordnung nicht mehr im Bestand rechtssicher gewesen sei? Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte Zweifel an
der Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung. Diese Zweifel wurden dem
Ordnungsamt im April 2014 mitgeteilt. Um schnell Rechtssicherheit zu erhalten,
wurde umgehend ein Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung
eingebracht und von der Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014
bestätigt. 2. Wenn ja, warum wird dies in der Vorlage M 103
nicht erwähnt? Die vorgelegte
Gefahrenabwehrverordnung in der Magistratsvorlage M 103 vom 06.06.2014
beinhaltet Regelungen, die sich nach den in den zurückliegenden Jahren
gemachten Erfahrungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Stadtgebiet als notwendig erwiesen haben. Rechtsprechung zu der
dargelegten Rechtsfrage existiert nicht. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und unverzüglich
Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung für
Frankfurt am Main zu schaffen, betrachtet es der Magistrat allerdings nicht als
erforderlich, diese Rechtsfrage durch die Justiz klären zu lassen und je nach
Ausgang des Verfahrens erst danach die sich daraus ergebenden Schritte zu
veranlassen. Wichtig ist vielmehr die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit in
der Anwendung schnellstmöglich und zweifelsfrei zu beseitigen. Aus diesem
Grunde lag die "neue" Gefahrenabwehrverordnung in Form der mit der bisherigen
PVO textidentischen Version der Stadtverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung am 26.06.2014 vor. Der Umsetzung der erforderlichen Schritte
zur erneuten Beschlussfassung in nur 2 Monaten seit Kenntnis der Angelegenheit
hält der Magistrat für sehr zügig. 3. Wann wurde dem Magistrat zum ersten Mal
(Gerichtsurteil, Gutachten Rechtsamt etc.) verdeutlicht, dass die alte
Verordnung als nicht mehr rechtssicher zu gelten hat? Es gab weder ein Gerichtsurteil noch einen
Gerichtsbeschluss, der die Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft gesetzt hat. Es
gab auch keine Klage oder ein negatives Rechtsgutachten. Das Ordnungsamt der
Stadt Frankfurt am Main wurde vom Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass
diese die Verordnung für abgelaufen halte, weil die in § 79 HSOG genannte
maximale Frist von 30 Jahren im August 2011 endete. Dort geht man davon
aus, dass die gesetzliche 30-Jahres-Frist ausschließlich am ersten
Inkrafttreten zu bemessen ist. Die Stadt Frankfurt vertrat hingegen die
Auffassung, dass durch die seit 1981 mehrmals veranlassten Anpassungen,
Veränderungen und Ergänzungen der Fristlauf zu diesen Zeitpunkten jeweils neu
in Gang gesetzt wurde. 4. Hat der Magistrat unmittelbar gehandelt? Wenn ja,
wann? Wenn nein, warum nicht? Der Magistrat hat unmittelbar gehandelt und mit
Unterstützung des Rechtsamtes schon Ende April alle nötigen Schritte
(Magistratsvortrag / Stadtverordnetenbeschluss) vorbereitet. Schon am
06.06.2014 verabschiedete der Magistrat die "neue"
Gefahrenabwehrverordnung, die Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014 (2
Monate nach Fristverlängerung im Ordnungsamt). 5. Trifft zu, dass die Verordnung deshalb nicht mehr
rechtssicher war, weil der Geltungszeitraum abgelaufen war? Wie bereits dargelegt bestanden zur Frage des
Geltungszeitraumes der Gefahrenabwehrverordnung unterschiedliche
Rechtsauffassungen zwischen dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Stadt
Frankfurt am Main.
6. Wenn ja, unter welchem verantwortlichen
Dezernenten ist der Geltungszeitraum abgelaufen? siehe unter 5. Der Magistrat geht nicht davon aus, dass die
Gefahrenabwehrverordnung abgelaufen ist. 7. Wurde der damals verantwortliche Dezernent vom
Rechtsamt oder von anderen Stellen auf das Ablaufen des Geltungszeitraumes im
Vorhinein hingewiesen? Nein, der einzige Hinweis erfolgte am 22. April 2014
vom Regierungspräsidium Darmstadt. 8. War die Gefahrenabwehrverordnung von einem
bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr in Kraft und wenn ja, ab wann? Die Gefahrenabwehrverordnung wurde weder von einem
Gericht, noch vom Regierungspräsidium, Magistrat oder
Stadtverordnetenversammlung außer Kraft gesetzt. 9. Hat der Magistrat die Gefahrenabwehrverordnung ab
einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr angewandt und wenn ja, ab wann? Die Anwendung der Gefahrenabwehrverordnung wurde Ende
April 2014 ausgesetzt, um bis zur Klärung proaktiv keinen Anlass für
Rechtsstreitigkeiten zu geben. Die meisten Ordnungswidrigkeiten können auch
über andere Rechtsgrundlagen verfolgt werden. (siehe Frage 2) 10. Wenn ja, wer (welcher Dezernent) hat wann
angeordnet, die Gefahrenabwehrverordnung nicht mehr anzuwenden? Die Entscheidung zur vorläufigen Nichtanwendung der
Gefahrenabwehrverordnung erfolgte in Absprache zwischen dem
Sicherheitsdezernenten und dem Ordnungsamt. 11. Wie viele Verstöße gegen die
Gefahrenabwehrverordnung wurden vor deren Aussetzung pro Woche registriert und
wie viele Verstöße wurden nach deren Aussetzung pro Woche registriert? Hier können keine Angaben gemacht werden, weil die
entsprechenden Daten nicht in dieser Detailliertheit erhoben werden.
Überwiegend sind Verstöße gegen die PVO jedoch tateinheitliche Verstöße auch
gegen andere Verbotsnormen, die seit der Aussetzung des Vollzugs der PVO
alternativ zur Anzeige gebracht wurden und werden. 12. Wie verhält es sich diesbezüglich bei den
Bußgeldern? Auch hier können, aus den zu Frage 11
genannten Gründen, keine Angaben gemacht werden. 13. Teilt der Magistrat die Auffassung, dass der
Magistrat das Auslaufen der Verordnung schlicht verpennt hat und das es sich
bei dem verantwortlichen Dezernenten um eine Schlafmütze handelt? Nein, der Magistrat hat schnell gehandelt und die
Zweifel kurzfristig ausgeräumt. 14. Sieht der Magistrat in seiner erneuten
Schlafmützigkeit eine Parallele zu dem Fall der Werbeverträge, deren Kündigung
deshalb nicht zu Stande kam, weil es der Magistrat verschlafen hatte, die
Verträge per Einschreiben zu kündigen? Siehe 1 - 13 Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
18.06.2014, A 622
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 23.07.2014 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 22.09.2014, TO I, TOP
37 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 286 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ELF Piraten (= Kenntnis)
21. Sitzung der
KAV am 29.09.2014, TO II, TOP 60 Beschluss: Die Vorlage B 286 wird zurückgewiesen.
Beschlussausfertigung(en): § 5005, 32. Sitzung
des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 22.09.2014 Aktenzeichen: 30 0