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Gefahrenabwehrverordnung - Warum war die Vorlage eigentlich notwendig?

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 18.07.2014, B 286 Betreff: Gefahrenabwehrverordnung - Warum war die Vorlage eigentlich notwendig? Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4696 - A 622/14 SPD - 1. Treffen Presseberichte zu, wonach der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung deshalb eine neue Vorlage zustellt, weil die alte Verordnung nicht mehr im Bestand rechtssicher gewesen sei? Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte Zweifel an der Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung. Diese Zweifel wurden dem Ordnungsamt im April 2014 mitgeteilt. Um schnell Rechtssicherheit zu erhalten, wurde umgehend ein Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung eingebracht und von der Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014 bestätigt. 2. Wenn ja, warum wird dies in der Vorlage M 103 nicht erwähnt? Die vorgelegte Gefahrenabwehrverordnung in der Magistratsvorlage M 103 vom 06.06.2014 beinhaltet Regelungen, die sich nach den in den zurückliegenden Jahren gemachten Erfahrungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet als notwendig erwiesen haben. Rechtsprechung zu der dargelegten Rechtsfrage existiert nicht. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und unverzüglich Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung für Frankfurt am Main zu schaffen, betrachtet es der Magistrat allerdings nicht als erforderlich, diese Rechtsfrage durch die Justiz klären zu lassen und je nach Ausgang des Verfahrens erst danach die sich daraus ergebenden Schritte zu veranlassen. Wichtig ist vielmehr die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit in der Anwendung schnellstmöglich und zweifelsfrei zu beseitigen. Aus diesem Grunde lag die "neue" Gefahrenabwehrverordnung in Form der mit der bisherigen PVO textidentischen Version der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung am 26.06.2014 vor. Der Umsetzung der erforderlichen Schritte zur erneuten Beschlussfassung in nur 2 Monaten seit Kenntnis der Angelegenheit hält der Magistrat für sehr zügig. 3. Wann wurde dem Magistrat zum ersten Mal (Gerichtsurteil, Gutachten Rechtsamt etc.) verdeutlicht, dass die alte Verordnung als nicht mehr rechtssicher zu gelten hat? Es gab weder ein Gerichtsurteil noch einen Gerichtsbeschluss, der die Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft gesetzt hat. Es gab auch keine Klage oder ein negatives Rechtsgutachten. Das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main wurde vom Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass diese die Verordnung für abgelaufen halte, weil die in § 79 HSOG genannte maximale Frist von 30 Jahren im August 2011 endete. Dort geht man davon aus, dass die gesetzliche 30-Jahres-Frist ausschließlich am ersten Inkrafttreten zu bemessen ist. Die Stadt Frankfurt vertrat hingegen die Auffassung, dass durch die seit 1981 mehrmals veranlassten Anpassungen, Veränderungen und Ergänzungen der Fristlauf zu diesen Zeitpunkten jeweils neu in Gang gesetzt wurde. 4. Hat der Magistrat unmittelbar gehandelt? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Der Magistrat hat unmittelbar gehandelt und mit Unterstützung des Rechtsamtes schon Ende April alle nötigen Schritte (Magistratsvortrag / Stadtverordnetenbeschluss) vorbereitet. Schon am 06.06.2014 verabschiedete der Magistrat die "neue" Gefahrenabwehrverordnung, die Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014 (2 Monate nach Fristverlängerung im Ordnungsamt). 5. Trifft zu, dass die Verordnung deshalb nicht mehr rechtssicher war, weil der Geltungszeitraum abgelaufen war? Wie bereits dargelegt bestanden zur Frage des Geltungszeitraumes der Gefahrenabwehrverordnung unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Stadt Frankfurt am Main. 6. Wenn ja, unter welchem verantwortlichen Dezernenten ist der Geltungszeitraum abgelaufen? siehe unter 5. Der Magistrat geht nicht davon aus, dass die Gefahrenabwehrverordnung abgelaufen ist. 7. Wurde der damals verantwortliche Dezernent vom Rechtsamt oder von anderen Stellen auf das Ablaufen des Geltungszeitraumes im Vorhinein hingewiesen? Nein, der einzige Hinweis erfolgte am 22. April 2014 vom Regierungspräsidium Darmstadt. 8. War die Gefahrenabwehrverordnung von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr in Kraft und wenn ja, ab wann? Die Gefahrenabwehrverordnung wurde weder von einem Gericht, noch vom Regierungspräsidium, Magistrat oder Stadtverordnetenversammlung außer Kraft gesetzt. 9. Hat der Magistrat die Gefahrenabwehrverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr angewandt und wenn ja, ab wann? Die Anwendung der Gefahrenabwehrverordnung wurde Ende April 2014 ausgesetzt, um bis zur Klärung proaktiv keinen Anlass für Rechtsstreitigkeiten zu geben. Die meisten Ordnungswidrigkeiten können auch über andere Rechtsgrundlagen verfolgt werden. (siehe Frage 2) 10. Wenn ja, wer (welcher Dezernent) hat wann angeordnet, die Gefahrenabwehrverordnung nicht mehr anzuwenden? Die Entscheidung zur vorläufigen Nichtanwendung der Gefahrenabwehrverordnung erfolgte in Absprache zwischen dem Sicherheitsdezernenten und dem Ordnungsamt. 11. Wie viele Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung wurden vor deren Aussetzung pro Woche registriert und wie viele Verstöße wurden nach deren Aussetzung pro Woche registriert? Hier können keine Angaben gemacht werden, weil die entsprechenden Daten nicht in dieser Detailliertheit erhoben werden. Überwiegend sind Verstöße gegen die PVO jedoch tateinheitliche Verstöße auch gegen andere Verbotsnormen, die seit der Aussetzung des Vollzugs der PVO alternativ zur Anzeige gebracht wurden und werden. 12. Wie verhält es sich diesbezüglich bei den Bußgeldern? Auch hier können, aus den zu Frage 11 genannten Gründen, keine Angaben gemacht werden. 13. Teilt der Magistrat die Auffassung, dass der Magistrat das Auslaufen der Verordnung schlicht verpennt hat und das es sich bei dem verantwortlichen Dezernenten um eine Schlafmütze handelt? Nein, der Magistrat hat schnell gehandelt und die Zweifel kurzfristig ausgeräumt. 14. Sieht der Magistrat in seiner erneuten Schlafmützigkeit eine Parallele zu dem Fall der Werbeverträge, deren Kündigung deshalb nicht zu Stande kam, weil es der Magistrat verschlafen hatte, die Verträge per Einschreiben zu kündigen? Siehe 1 - 13 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 18.06.2014, A 622 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 23.07.2014 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 22.09.2014, TO I, TOP 37 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 286 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ELF Piraten (= Kenntnis) 21. Sitzung der KAV am 29.09.2014, TO II, TOP 60 Beschluss: Die Vorlage B 286 wird zurückgewiesen. Beschlussausfertigung(en): § 5005, 32. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 22.09.2014 Aktenzeichen: 30 0