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Verkehrssicherheit für Fußgänger erhöhen

Vorlagentyp: B

Bericht

Die Erstellung eines Handlungskonzeptes wird abgelehnt. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Mobilitätsstrategie zu erstellenden Teilstrategie Fußverkehr, die natürlich auch die Verkehrssicherheit desselben im Fokus haben wird, ist eine Parallelbearbeitung nicht sinnvoll. Auch sind die Möglichkeiten des Straßenverkehrsamtes, Einfluss auf die im Antrag genannten Phänomenbereiche zu nehmen, als solche eng begrenzt. Ihre Kraft kann und muss sie auf die Verhinderung von - insbesondere schweren - Unfällen mit Personenschäden richten (Zielsetzung der "Vision Zero"), zu deren Entstehung eine konkrete Verkehrsregelung oder Infrastrukturmängel einen Beitrag geleistet haben. Insgesamt muss sie auf objektive Tatsachen sich stützen, "gefühlte" Gefährdungen oder auch ein aus anekdotischer Evidenz sich speisender Wunsch nach "Disziplinierung" von Verkehrsteilnehmer:innen kann nicht Grundlage ihres Handelns sein bzw. bände Ressourcen, die für die Verfolgung des oben genannten Zieles dann fehlen würden. Grundsätzlich stellt sich die Entwicklung der Verunglücktenzahlen im Fußverkehr in absoluten Werten nicht als besorgniserregend dar. Während die Zahl der Leichtverletzten erkennbaren Schwankungen unterworfen ist und in den letzten Jahren - insbesondere aufgrund des stark gestiegenen Fußverkehrsanteils - angestiegen ist, verharrt die Zahl der Schwerverletzten und Getöteten auf niedrigem, über den betrachteten Zeitraum gesunkenen Niveau: Bedeutsamer ist jedoch insbesondere bei den Schwerverletzten und Getöteten, deren Reduzierung auf Null das Ziel der "Vision Zero" ist, die Einbeziehung der Bevölkerungszahl als eingängige Vergleichsgröße für die mit ihr einhergehende Verkehrsleistung speziell einer wachsenden Stadt: Hier ist zu erkennen, dass die Betroffenheit von Fußgänger:innen nach dem langjährigen Tiefstpunkt 2021 in Richtung des Vor-Corona-Niveaus entwickelt hat und nach einem Anstieg von 2021 auf 2022 stabil bis leicht abflachen ist. Daher besteht kein Anlass zu übermäßiger Sorge, gleichwohl aber zu auch weiterhin engagierter Berücksichtigung des Fußverkehrs (neben anderen Gruppen von sogenannter vulnerablen Verkehrsteilnehmer:innen) bei Planung, Bau und Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen. Zu 1. und 4.: Das ordnungswidrige Befahren von Gehwegen mit Fahrrad oder E-Scooter, wo es nicht durch Verkehrszeichen oder als Begleitperson eines Kindes erlaubt ist, ist immer auf situatives und vorsätzliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen zurückzuführen. Es ist mithin ein Kontrolldelikt in der Überwachung des fließenden Verkehrs, die der Landespolizei obliegt. Seitens des Magistrats sind hier nur mittelbar Maßnahmen möglich, vor allem die Schaffung bedarfsgerechter Radverkehrsanlagen überall dort, wo es noch keine gibt. Die Zurverfügungstellung einer guten Radverkehrsinfrastruktur ist hier die beste Präventionsmaßnahme. Zu 2.: Das Befahren von Fußgängerbereichen mit dem Fahrrad ist, wo immer gestattet, stets mit dem Zusatz Schritttempo/Schrittgeschwindigkeit versehen. Diese ist nicht legaldefiniert, fordert aber nachdrücklich von Radfahrer:innen eine angepasste Fahrweise mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls deutlich unter 20 km/h (dem gesprochenen Recht folgend). Weitere Beschränkungen werden seitens der Straßenverkehrsbehörde als unverhältnismäßig und objektiv nicht begründbar abgelehnt. Zu 3.: "Bei der Benutzung der Grünanlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Benutzerinnen/Benutzer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird." Diese Regelung aus § 3 Absatz 1 Ziffer 2 der städtischen Grünanlagensatzung ist inhaltlich deckungsgleich mit den Grundsätzen des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung; weitere Beschränkungen durch Verkehrszeichen werden seitens der Straßenverkehrsbehörde als unverhältnismäßig und objektiv nicht begründbar abgelehnt. Zu 5.: § 3 Absatz 4 Ziffer 8 i.V.m. § 3 Absatz 1 Ziffer 3a der städtischen Grünanlagensatzung verbietet bereits das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in selbigen. Für den öffentlichen Verkehrsraum sieht die Straßenverkehrs-Ordnung keine expliziten Regelungen oder Verbote vor. Insgesamt wäre hier ein Geofencing zielführend, welches zumindest das Befahren für diese nicht zugelassenen Bereiche technisch unterbindet - dieses scheitert jedoch nach wie vor an der Rechtslage auf Bundesebene.

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