Bestehenden Umweltlärm bei der Erstellung von Bebauungsplänen berücksichtigen Aufmerksamkeitszonen einer Einzelfallprüfung unterziehen
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 21.06.2021, B 254
Betreff: Bestehenden Umweltlärm bei der Erstellung von Bebauungsplänen berücksichtigen Aufmerksamkeitszonen einer Einzelfallprüfung unterziehen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.03.2021, § 7283 - OA 621/20 OBR 11, M 151/20 - Hinsichtlich der Anregung des Ortsbeirats, im Rahmen des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms die emittierenden Betriebe auf deren Verträglichkeit unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Umweltlärms in den Wohngebieten und eventuellen Mischgebieten hin zu überprüfen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die Zulässigkeit von Geräuschen, ausgehend von Anlagen, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die als allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) abschließend das Maß der zulässigen Lärmbelastung in der Umgebung von emittierenden Anlagen bestimmt. Die Vorgaben der TA-Lärm gelten sowohl für genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Ausgenommen sind lediglich die unter Nr. 1 der TA-Lärm genannten Anlagen, wie zum Beispiel Sportanlagen, Baustellen oder sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten. Aufgrund des dynamischen Charakters des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gelten die Schutzvorgaben der TA-Lärm nicht nur für neu zu errichtende Betriebe bzw. Anlagen, sondern auch für bereits in Betrieb befindliche Anlagen. Sie dienen somit der immissionsschutzrechtlich verlangten Überwachung der emittierenden Betriebe. Zuständige Überwachungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Überwachungsbehörde kann, gestützt auf § 17 BImSchG, nachträgliche Anordnungen gegenüber den Betrieben erlassen, wenn feststeht, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht (mehr) ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen neu festgesetzt werden müssen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen genießen daher keinen Bestandsschutz, sondern unterliegen der fortlaufenden Überprüfung und können ggf. nachjustiert werden, wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass emittierende Betriebe und Anlagenbetreiber sich bei einer Veränderung in ihrer Nachbarschaft, wie beispielsweise bei einer heranrückenden Wohnbebauung, nicht auf einen genehmigungsrechtlichen Bestandsschutz berufen können. Sie können deswegen durch die Überwachungsbehörde dazu verpflichtet werden, ihre Schall-emissionen entsprechend der Schutzbedürftigkeit der neuen Nachbarschaft anzupassen bzw. zu reduzieren. Aus Sicht der Betriebe liegt darin ein großes Risiko, weil dadurch unter Umständen der laufende Betrieb oder die künftige betriebliche Entwicklung erheblich eingeschränkt werden könnten. Ausschlaggebend ist somit für einen Betrieb bzw. den Betreiber einer emittierenden Anlage allein die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Immissionsrichtwerte. Auf die Einhaltung bestimmter "Lärmabstandsgrenzen" oder die Einhaltung von "Schutzzonen", wie in der Anregung thematisiert, kommt es nicht an. Deshalb ist die heute vielerorts bestehende, historisch bedingte Nähe zwischen Betrieben und Wohnquartieren kein Kriterium für die Beurteilung der Lärmbelastungen im Sinne der TA-Lärm. Die Nähe ist in erster Linie ein Handicap für die Betreiber von emittierenden Anlagen, die, je näher sie zu Wohnquartieren liegen, umso leiser betrieben werden müssen. Für die Festlegung der zulässigen Lärmemissionen einer Anlage gelten die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA-Lärm. Sie variieren je nach Gebietstyp am Einwirkungsort zwischen 50/35 dB(A) für reine Wohngebiete und maximal 63/45 dB(A) für ein urbanes Gebiet, jeweils bezogen auf den Tages- und Nachtzeitraum. Ein Dauerlärmpegel von bis zu 72 dB(A), wie in der Anregung genannt, ist somit in keinem Wohngebiet und zu keiner Tageszeit zulässig. Selbst in einem Industriegebiet sind die Schallimmissionen gemäß TA-Lärm auf maximal 70 dB(A) begrenzt. Maßgeblich für die Festlegung der zulässigen Schallimmissionen einer Anlage ist auch der Grad der Lärmvorbelastung durch andere Betriebe. In diesen Fällen dürfen die neu hinzukommenden Anlagen den Immissionsrichtwert nicht voll ausschöpfen. Die Lärmanteile der neuen Anlage sind dann soweit zu reduzieren, dass am Einwirkungsort in der Summe der Immissionsrichtwert gemäß TA-Lärm nicht überschritten wird. Es trifft somit nicht zu, dass jeder Betrieb nur auf seine eigene individuelle Geräuschentwicklung hin genehmigt wird. Die bestehende Lärmvorbelastung wird sehr wohl berücksichtigt. Sie bleibt allerdings auf die Lärmanteile von Anlagen im Sinne der TA-Lärm beschränkt. Die Einwirkungen von anderen Geräuschquellen, wie z. B. die des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, welche die an einem Einwirkungsort bestehende Geräuschkulisse (Umweltlärm) häufig stärker dominieren, werden hingegen nicht erfasst. Mit Blick auf die tatsächliche Betroffenheit der Bewohner vor Ort ist die immissionsschutzrechtlich vorgegebene sektorale Lärmbetrachtung zweifellos ein Manko, auf das die Stadt jedoch keinen Einfluss hat. Sie könnte deshalb nicht verhindern, wenn sich durch eine neu hinzukommende Anlage der Gesamtgeräuschpegel in einem Wohnquartier erhöhen würde. Sofern der Betrieb das ihm von der Überwachungsbehörde zugeteilte Geräuschkontingent gemäß TA-Lärm einhält, kann die Stadt einem solchen Vorhaben nicht widersprechen. Unmittelbaren Einfluss hat die Stadt Frankfurt am Main deshalb nur auf Lärmquellen, für die keine eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Regelungen existieren. Ihre Gestaltungsmöglichkeiten beschränken sich somit hauptsächlich auf den bestehenden Straßenverkehrslärm, mit Ausnahme des Autobahnlärms. Bei der Entwicklung von Lärmminderungsplänen nimmt daher der Straßenlärm großen Raum ein, wenngleich die mit verkehrsregulierenden Maßnahmen erzielbaren Pegelminderungen begrenzt sind. In Anbetracht dieser immissionsschutzrechtlichen Hintergründe dienen die im Gewerbeflächenentwicklungsprogramm ausgewiesenen Aufmerksamkeitszonen daher nicht der Begrenzung der Schallimmissionen von Anlagen im Sinne der TA-Lärm. Wie oben erläutert, fällt dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Frankfurt am Main. Die Aufmerksamkeitszonen können daher auch keine Schutzabstände sein, mit denen die vor Ort herrschende Gesamtgeräuschkulisse (Umweltlärm) reduziert werden könnte. Sie dienen vielmehr im Sinne der mit dem Entwicklungsprogramm beabsichtigten Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten dazu, die Ansiedlung von schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld von emittierenden Betrieben zielgerichteter zu steuern, um den Erhalt und die weitere Entwicklung der Betriebe an ihren angestammten Standorten zu unterstützen.