Spitzengehälter bei städtischen Unternehmen deckeln
Bericht
Die Stadt Frankfurt am Main ist an nahezu 60 Gesellschaften mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt. Die Mehrheitsbeteiligungen sind sehr unterschiedlich: Dies betrifft sowohl die Größe und Struktur (von Einzelgesellschaften bis hin zu Konzernen, von Unternehmen mit wenigen Mitarbeitenden bis hin zu Gesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten) als auch die Branchen, in denen die Gesellschaften tätig sind (von Verkehr über Wirtschaft, Stadtentwicklung, Ver- und Entsorgung, Wohnungsbau, Kultur, Freizeit und Bildung, Gesundheit und Soziales). Sie bewegen sich in komplexen Märkten und müssen den Spagat zwischen Wirtschaftlichkeit und Daseinsvorsorge bewältigen. An die Expertise und Qualifikation von Geschäftsführungen der Beteiligungsgesellschaften werden daher hohe bis sehr hohe Anforderungen gestellt; die Gewinnung von qualifizierten Geschäftsführungen steht dabei auch in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen. In den Vergütungsstrukturen des öffentlichen Dienstes wäre dies nicht abbildbar. Um gleichwohl einen Rahmen zu setzen, der es ermöglicht, in der erforderlichen Flexibilität die Unterschiedlichkeit der Unternehmen zu berücksichtigen, enthält die "Richtlinie guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex - für die Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der Stadt Frankfurt am Main" im Abschnitt A.3.3.5 Regelungen zum Thema Geschäftsführungsvergütung. So heißt es dort u. a.: "Bei der Festlegung der Vergütung sind etwaige Konzernbezüge zu berücksichtigen. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung einschließlich eventueller Versorgungs- und Nebenleistungen sind die Aufgaben der Geschäftsführung, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens sowie das Vergleichsumfeld. Die Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt, sollte berücksichtigt werden." Der letzte Satz ist mit der Neufassung des PCGK 2023 ergänzt worden. Die Änderung ist, wie in der seinerzeitigen Gremienvorlage ausgeführt, Ergebnis des wissenschaftlichen Begleitprozesses zur Überarbeitung des Kodexes. Hier wird auch die Weiterentwicklung der Diskussion zur Transparenz der Geschäftsführervergütung seit der ersten Fassung des Kodexes berücksichtigt. Hinsichtlich eines Benchmarks von Geschäftsführungsvergütungen nutzt die Stadt Frankfurt am Main zudem seit dessen Gründung in 2016 das Vergütungsportal öffentlicher Unternehmen auf dem PCG-Forschungsportal (Zeppelin Universität), eine Studie mit besonderen Potenzialen für die öffentliche Hand, unterstützt vom Deutschen Städtetag. Zu 2: Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung ist dies nicht möglich. Die Stadt Frankfurt am Main hat im Rahmen der derzeitigen Rechtslage in Hessen die Regelung der Hessischen Gemeindeordnung im PCGK abgebildet: "Im Anstellungsvertrag ist sicherzustellen, dass der/die Geschäftsführer:in einer Veröffentlichung seiner/ihrer Bezüge im Rahmen des § 123a Abs. 2 S. 2 HGO zustimmt. Die Bezüge werden im Beteiligungsbericht differenziert nach Festvergütung, variabler Vergütung, Sachzuwendungen/Nebenleistungen (wie z. B. Dienstwagen) und Aufwand für Altersversorgung ausgewiesen." Der letzte Satz wurde im Zuge der Neufassung des PCGK von 2023 ergänzt als Ergebnis des wissenschaftlichen Begleitprozesses zur Überarbeitung des Kodexes und unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Diskussion zur Transparenz der Geschäftsführungsvergütung seit der ersten Fassung des Kodexes. Zu 3: Aufgrund der Vertraulichkeit persönlicher Daten ist dies im Rahmen der bestehenden Rechtslage nicht möglich. Im PCGK (B.2.13) ist geregelt, dass neben der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zur Abschlussprüfung auch die Prüfung der Bezüge der Geschäftsführer:innen und leitenden Angestellten gehört. Nach A.3.3.5 ist die ordnungsgemäße Vergütung der Geschäftsführung und der leitenden Angestellten durch den/die Abschlussprüfer:in zu überprüfen und schriftlich gegenüber dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Beteiligungsdezernat zu bestätigen (Bezügebericht).