Stärkere Heranziehung der Freiwilligen Feuerwehren zu Einsätzen
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 18.02.2011, B
103 Betreff:
Stärkere Heranziehung der
Freiwilligen Feuerwehren zu Einsätzen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 11.11.2010, § 8975 - NR 1985 CDU - zu a) Die 28 Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet von
Frankfurt am Main wurden im Jahr 2009 bei 512 Einsätzen eingesetzt. Die
Gesamtanzahl der Alarmierungen liegt unter Berücksichtigung von Fehlarmierungen
ohne Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr ca. 10 % höher. Die Einsatzzahlen der
einzelnen Freiwilligen Feuerwehren differieren jedoch erheblich. Gerade in den nordöstlichen Stadtteilen, am
Stadtrand, liegen die Einsatzzahlen teilweise unter 10 Einsätzen im Jahr, da
dort das Risiko- und Gefährdungspotential aufgrund der ländlichen Struktur eher
gering ist (z. B. FF-Nieder-Eschbach 5 Einsätze in 2009). Freiwillige
Feuerwehren in Stadtteilen mit hoher Bevölkerungsdichte, größerer
flächenmäßiger Ausdehnung und höherem Risiko- und Gefährdungspotential werden
hingegen bis zu sechzig Mal im Jahr alarmiert (z. B. FF-Sachsenhausen 53
Einsätze in 2009). Bei nicht vorhersehbaren immer wieder auftretenden
Unwetterlagen und der dadurch verursachten hohen Einsatzzahlen, und damit auch
der hohen Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren, werden in einzelnen Jahren
deutlich höhere Einsatzzahlen erreicht. Die Freiwilligen Feuerwehren werden gemäß der
Festlegungen in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zu allen Brandeinsätzen ab
der Kategorie F2 (Löschzugeinsatz) sowie definierten Hilfeleistungseinsätzen ab
der Kategorie H2 (z.B. Gasgeruch) innerhalb der Ortsbezirksgrenzen ihres
Stadtteils, zusätzlich zu der Berufsfeuerwehr, in festgelegten Zeitfenstern
alarmiert. In begründeten Einzelfällen erfolgt bei Notwendigkeit nach
Entscheidung der Zentralen Leitfunkstelle auch die Alarmierung einer
Freiwilligen Feuerwehr bei anderen Einsatzlagen. Gemäß der gültigen
Dienstanweisung Nr. 2.2.1.3, "Alarmieren und Ausrücken der Freiwilligen
Feuerwehr", wird die Freiwillige Feuerwehr an Werktagen in der Zeit zwischen
18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit
zwischen 06:00 Uhr und 06:00 Uhr (24 Stunden) alarmiert. Die Alarmierung der
Freiwilligen Feuerwehr erfolgt in diesen Zeiträumen automatisiert durch das
Einsatzleitsystem der Berufsfeuerwehr in der Zentralen Leitstelle und obliegt
somit nicht dem Zufallsprinzip. Außerhalb dieser festgelegten Zeiträume wird
die Freiwillige Feuerwehr bei Großeinsätzen bzw. Einsätzen mit erheblichem
Kräfteeinsatz der Berufsfeuerwehr und/oder vorhersehbar längerer Einsatzdauer,
nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor, zusätzlich alarmiert. Im Fall
eines auszulösenden Katastrophenalarms wird die Freiwillige Feuerwehr ebenfalls
unverzüglich alarmiert. Unter Berücksichtigung der personellen und
technischen Ausstattung werden die Freiwilligen Feuerwehren in das jeweilige
Einsatzgeschehen, nach Entscheidung und Weisung des Einsatzleiters der
Berufsfeuerwehr, vor Ort eingebunden. Insbesondere ist die Einbindung in das
aktive Einsatzgeschehen vom Zeitpunkt des Eintreffens der alarmierten
Freiwilligen Feuerwehr sowie dem Ausbildungsstand der verfügbaren Einsatzkräfte
der Freiwilligen Feuerwehr abhängig. Gerade bei Brandeinsätzen ist die
Befähigung zum Tragen eines Atemschutzgerätes unabdingbar und in der
überwiegenden Zahl dieser Einsätze die wesentliche Voraussetzung für den
unmittelbaren Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr am Schadensort. Können diese
Voraussetzungen von den eintreffenden Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr
nicht erfüllt werden, wird die Freiwillige Feuerwehr mit logistischen Aufgaben
betraut oder stellt die Personalreserve für weiterführende Tätigkeiten im
weiteren Verlauf des Einsatzes. Da der Zeitraum von der Alarmierung einer
Freiwilligen Feuerwehr bis zum Ausrücken mit der Mindestbesatzung von 6
Einsatzkräften zwischen den Wehren sehr unterschiedlich ist, und sich dadurch
die Eintreffzeit an der Einsatzstelle ebenfalls sehr unterscheidet, ergeben
sich sehr differenzierte Möglichkeiten zur aktiven Einbindung in das laufende
Einsatzgeschehen. Die Ausrückezeit liegt in der Regel zwischen 4 Minuten und
über 10 Minuten bei den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren. In Ausnahmefällen
konnten Freiwillige Feuerwehren auch gar nicht eingesetzt werden, da die
Mindestbesatzungsstärke nicht erreicht wurde. Die technische Basisausstattung aller Freiwilligen
Feuerwehren ist zur Durchführung einer Brandbekämpfung und einfachen
technischen Hilfeleistungen konzipiert und entspricht dem aktuellen Stand der
Technik. Bei Unwetterlagen mit erheblichem Einsatzaufkommen werden die
Freiwilligen Feuerwehren im Regelfall eigenständig eingesetzt und können mit
der vorhandenen Ausbildung und Ausstattung die zugewiesenen Einsatzstellen im
Regelfall eigenverantwortlich abarbeiten. Gerade bei Unwetterlagen und
Großschadensfällen ist die Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren in das
Einsatzgeschehen unumgänglich und ein wesentlicher Garant für den Einsatzerfolg
aller Feuerwehren. Für die Berufsfeuerwehr allein wären diese Einsatzlagen
nicht zu bewältigen. Die organisatorischen Strukturen, die inhaltlichen
Festlegungen sowie die technische Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehren
wurden über einen langjährigen Prozess mit der Führung des
Kreisfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehr abgestimmt und den laufenden
Veränderungen entsprechend angepasst. zu b) Eine stärkere Heranziehung der Freiwilligen
Feuerwehren muss differenziert betrachtet werden. Um im örtlichen
Zuständigkeitsbereich einer Freiwilligen Feuerwehr eine stärkere Heranziehung
im alltäglichen Einsatzgeschehen umsetzen zu können, muss die jeweilige
Freiwillige Feuerwehr eine gleichbleibende Mindesteinsatzstärke (sechs
Einsatzkräfte) sowie eine gleichbleibende Mindestqualifikation (ein
Gruppenführer, ein Maschinist sowie vier ausgebildete und einsatzfähige
Atemschutzgeräteträger) für die Besatzung des ersten Löschfahrzeugs sowie eine
Ausrückezeit unter fünf Minuten dauerhaft gewährleisten. Nur durch diese
Zusicherung könnte die Freiwillige Feuerwehr als planbare Größe in das
Taktische Feuerwehrkonzept 2020 implantiert werden und bei einem Einsatz ab der
Einsatzstufe F2 das zweite Hilfeleistungslöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr
ersetzen, da die Qualifizierung der Einsatzkräfte für die taktischen Grundlagen
und Standardeinsatzregeln unabdingbar sind. Der geordnete Einsatzablauf, der
Einsatzerfolg sowie die Einsatzstellensicherheit für die eingesetzten Kräfte
sind hiervon maßgeblich abhängig. Diese Zusicherung wurde im Vorfeld der Einführung
des Taktischen Feuerwehrkonzeptes 2020 abgefragt und von den Wehrführungen der
Freiwilligen Feuerwehren und dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes 2003 als
nicht leistbar abgelehnt. Eine entsprechende Petition wurde im März 2003 dem
damaligen Dezernenten vom damaligen Stadtbrandinspektor übergeben. Begründet
wurde die Ablehnung unter anderem damit, dass die Mehrzahl der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren außerhalb des Stadtteils arbeitet in dem sie wohnen
und im Alarmierungsfall tagsüber eine zu lange Anfahrt zum Feuerwehrhaus im
Stadtteil haben. Weiterhin stehen, im Gegensatz zu früher, viele Arbeitgeber
den unvorhersehbaren plötzlichen Abwesenheiten von Mitarbeitern aufgrund eines
Feuerwehreinsatzes skeptisch gegenüber. Auch stellt sich eine Vielzahl der gemeldeten
Einsatzlagen beim Eintreffen der ersten Feuerwehreinheit als Bagatelle oder
Fehlauslösung einer automatischen Brandmeldeanlage heraus und führt dazu, dass
weitere Einsatzkräfte nicht benötigt werden und den Einsatz abbrechen können.
Dadurch wird der engagierte ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, der seinen
Arbeitsplatz verlassen hat, bei häufigen Wiederholungen eine Demotivation
erfahren. Ein weiteres Problem stellt für die
Mehrzahl der Freiwilligen Feuerwehren die dauerhafte Zusicherung von vier
Atemschutzgeräteträgern auf dem ersten Löschfahrzeug dar, da in einer Vielzahl
der Wehren nicht genügend Atemschutzgeräteträger gesichert zur Verfügung
gestellt werden können. Diese vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass
die bestehenden Festlegungen zur Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren in die
allgemeine Gefahrenabwehr beibehalten wurden. Daraus resultierend wird
die Freiwillige Feuerwehr innerhalb ihres Stadtteils zusätzlich zu den
festgelegten Einheiten der Berufsfeuerwehr alarmiert und entsprechend ihrer
Möglichkeiten eingesetzt. Wann immer es sinnvoll erscheint, und ein längerer
Einsatzverlauf absehbar ist, wird bei einer größeren Kräfteeinbindung der
Berufsfeuerwehr bereits heute der Einsatz von Freiwilligen Feuerwehren auch
außerhalb der festgelegten Alarmierungszeiten und des Stadtteils in Erwägung
gezogen und nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor die Alarmierung einer
oder mehrerer Freiwilliger Feuerwehren durchgeführt. Die nach der Alarmierung
verfügbaren Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden an die
Einsatzstelle beordert und vor Ort entsprechend ihrer Befähigung eingesetzt.
Die Freiwilligen Feuerwehren werden
zusätzlich zu den örtlichen Standardaufgaben vermehrt für Sonderaufgaben
herangezogen. So stellen Freiwillige Feuerwehren die Fachgruppen Information-
und Kommunikation, Versorgung, Betreuung, Fahrdienst Notfallseelsorger,
Wassergefahren (mit THW), Bürgertelefon, Dekontaminationsstaffel im
Gefahrstoff-ABC-Zug, Gefahrstoffgruppe im GABC-Zug und Unterstützungsstaffel
Schnelleinsatzgruppe-Rettungsdienst. Im Zuge der Neubeordnung der
Katastrophenschutzeinheiten werden zukünftig weitere Freiwillige Feuerwehren
mit Sonderaufgaben betraut werden. Dies werden u.a. Medizinische Task Force,
Löschzug Katastrophenschutz und Messen und Spüren sein. Alle Sonderaufgaben
erfordern einen hohen Ausbildungsaufwand und stellen für die meisten
beteiligten Freiwilligen Feuerwehren eine anspruchsvolle Herausforderung dar.
Abschließend ist festzustellen, dass
die Integration der Freiwilligen Feuerwehren stetig vorangetrieben wird.
Insbesondere bei umfangreichen Einsatzkonzepten der Branddirektion werden die
Möglichkeiten zur Einbindung der Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr
regelmäßig intensiv auf ihre Machbarkeit überprüft - und wenn sinnvoll und
umsetzbar - auch berücksichtigt. Dies geschieht grundsätzlich im Einvernehmen
mit dem Stadtbrandinspektor und den betroffenen Freiwilligen Feuerwehren.
Gerade durch den in naher Zukunft zu erwartenden Abschluss der Baumaßnahmen zum
Taktischen Feuerwehrkonzept 2020 ist das Ziel einer minimalen Hilfsfrist für
die Einwohner der Stadt Frankfurt am Main nahezu erreicht. Die Gewährleistung
dieser kurzen Interventionszeit für die Bewohner in einem Wachbereich der
Berufsfeuerwehr erfordert eine hohe Verfügbarkeit der Basiseinheiten der
Berufsfeuerwehr an ihren Standorten. Dies bedeutet, je stärker die Freiwillige
Feuerwehr in ihrem Stadtteil im täglichen Einsatzgeschehen herangezogen werden
kann, umso schneller kann die Ergänzungseinheit der Berufsfeuerwehr wieder an
ihren Standort zurückkehren und die Einhaltung der Hilfsfrist für weitere
Einsätze gewährleisten. Die Erfüllung der schnellen Einsatzbereitschaft im
Alarmierungsfall, sowie der Verfügbarkeit einer qualifizierten Besatzung in
Staffelstärke (sechs Einsatzkräfte), liegt in der Verantwortlichkeit der
jeweiligen Wehrführung. Diese Voraussetzungen gilt es von Seiten der
Freiwilligen Feuerwehren zu erfüllen, sofern dies der einheitliche Wunsch aller
Freiwilligen Feuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main ist und
dies mit Zustimmung und durch den Stadtbrandinspektor gegenüber der
Branddirektion bekundet wird. Von Seiten der Branddirektion werden für eine
entsprechende Umsetzung sowohl die erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten als
auch die Ermöglichung der taktischen Voraussetzungen jederzeit geschaffen.
Vertraulichkeit: Nein
Nebenvorlage:
Antrag vom
10.05.2011, OF 7/16
dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
06.09.2010, NR 1985
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4,
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Zuständige sonstige
Gremien: KAV
Versandpaket: 23.02.2011 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung
der KAV am 28.03.2011, TO II, TOP 23 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis. 1. Sitzung des OBR 2
am 02.05.2011, TO I, TOP 28 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 14
am 02.05.2011, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 6
am 03.05.2011, TO I, TOP 49 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 13
am 03.05.2011, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 7
am 03.05.2011, TO II, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 10
am 03.05.2011, TO I, TOP 28 Beschluss: Die Vorlage B 103
wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 4
am 03.05.2011, TO II, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 16
am 03.05.2011, TO I, TOP 19 Beschluss: a) Die Vorlage B
103 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 3
am 05.05.2011, TO II, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 5
am 06.05.2011, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Annahme bei
Enthaltung LINKE. 1. Sitzung des OBR 15
am 06.05.2011, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 12
am 06.05.2011, TO I, TOP 21 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 11
am 09.05.2011, TO II, TOP 4 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 1
am 10.05.2011, TO I, TOP 33 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 9
am 12.05.2011, TO I, TOP 37 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 1. Sitzung des OBR 8
am 12.05.2011, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 2. Sitzung des OBR 16
am 31.05.2011, TO I, TOP 6 Beschluss: Auskunftsersuchen V 34 2011
1.
Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis.
2.
Die
Vorlage OF 7/16 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. 4 CDU, GRÜNE,
WBE, SPD und FREIE WÄHLER gegen 1 CDU (= Zurückweisung) bei Enthaltung LINKE.
zu
2. Einstimmige Annahme
1. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 06.06.2011, TO I, TOP
13 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
Sonstige Voten/Protokollerklärung: Bunte und NPD (= Kenntnis)
2. Sitzung des OBR 10
am 07.06.2011, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage B 103
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme Beschlussausfertigung(en): § 153, 1. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 06.06.2011 Aktenzeichen: 37 0