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Stärkere Heranziehung der Freiwilligen Feuerwehren zu Einsätzen

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 18.02.2011, B 103 Betreff: Stärkere Heranziehung der Freiwilligen Feuerwehren zu Einsätzen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 11.11.2010, § 8975 - NR 1985 CDU - zu a) Die 28 Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet von Frankfurt am Main wurden im Jahr 2009 bei 512 Einsätzen eingesetzt. Die Gesamtanzahl der Alarmierungen liegt unter Berücksichtigung von Fehlarmierungen ohne Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr ca. 10 % höher. Die Einsatzzahlen der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren differieren jedoch erheblich. Gerade in den nordöstlichen Stadtteilen, am Stadtrand, liegen die Einsatzzahlen teilweise unter 10 Einsätzen im Jahr, da dort das Risiko- und Gefährdungspotential aufgrund der ländlichen Struktur eher gering ist (z. B. FF-Nieder-Eschbach 5 Einsätze in 2009). Freiwillige Feuerwehren in Stadtteilen mit hoher Bevölkerungsdichte, größerer flächenmäßiger Ausdehnung und höherem Risiko- und Gefährdungspotential werden hingegen bis zu sechzig Mal im Jahr alarmiert (z. B. FF-Sachsenhausen 53 Einsätze in 2009). Bei nicht vorhersehbaren immer wieder auftretenden Unwetterlagen und der dadurch verursachten hohen Einsatzzahlen, und damit auch der hohen Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren, werden in einzelnen Jahren deutlich höhere Einsatzzahlen erreicht. Die Freiwilligen Feuerwehren werden gemäß der Festlegungen in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zu allen Brandeinsätzen ab der Kategorie F2 (Löschzugeinsatz) sowie definierten Hilfeleistungseinsätzen ab der Kategorie H2 (z.B. Gasgeruch) innerhalb der Ortsbezirksgrenzen ihres Stadtteils, zusätzlich zu der Berufsfeuerwehr, in festgelegten Zeitfenstern alarmiert. In begründeten Einzelfällen erfolgt bei Notwendigkeit nach Entscheidung der Zentralen Leitfunkstelle auch die Alarmierung einer Freiwilligen Feuerwehr bei anderen Einsatzlagen. Gemäß der gültigen Dienstanweisung Nr. 2.2.1.3, "Alarmieren und Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr", wird die Freiwillige Feuerwehr an Werktagen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 06:00 Uhr (24 Stunden) alarmiert. Die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt in diesen Zeiträumen automatisiert durch das Einsatzleitsystem der Berufsfeuerwehr in der Zentralen Leitstelle und obliegt somit nicht dem Zufallsprinzip. Außerhalb dieser festgelegten Zeiträume wird die Freiwillige Feuerwehr bei Großeinsätzen bzw. Einsätzen mit erheblichem Kräfteeinsatz der Berufsfeuerwehr und/oder vorhersehbar längerer Einsatzdauer, nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor, zusätzlich alarmiert. Im Fall eines auszulösenden Katastrophenalarms wird die Freiwillige Feuerwehr ebenfalls unverzüglich alarmiert. Unter Berücksichtigung der personellen und technischen Ausstattung werden die Freiwilligen Feuerwehren in das jeweilige Einsatzgeschehen, nach Entscheidung und Weisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr, vor Ort eingebunden. Insbesondere ist die Einbindung in das aktive Einsatzgeschehen vom Zeitpunkt des Eintreffens der alarmierten Freiwilligen Feuerwehr sowie dem Ausbildungsstand der verfügbaren Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr abhängig. Gerade bei Brandeinsätzen ist die Befähigung zum Tragen eines Atemschutzgerätes unabdingbar und in der überwiegenden Zahl dieser Einsätze die wesentliche Voraussetzung für den unmittelbaren Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr am Schadensort. Können diese Voraussetzungen von den eintreffenden Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfüllt werden, wird die Freiwillige Feuerwehr mit logistischen Aufgaben betraut oder stellt die Personalreserve für weiterführende Tätigkeiten im weiteren Verlauf des Einsatzes. Da der Zeitraum von der Alarmierung einer Freiwilligen Feuerwehr bis zum Ausrücken mit der Mindestbesatzung von 6 Einsatzkräften zwischen den Wehren sehr unterschiedlich ist, und sich dadurch die Eintreffzeit an der Einsatzstelle ebenfalls sehr unterscheidet, ergeben sich sehr differenzierte Möglichkeiten zur aktiven Einbindung in das laufende Einsatzgeschehen. Die Ausrückezeit liegt in der Regel zwischen 4 Minuten und über 10 Minuten bei den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren. In Ausnahmefällen konnten Freiwillige Feuerwehren auch gar nicht eingesetzt werden, da die Mindestbesatzungsstärke nicht erreicht wurde. Die technische Basisausstattung aller Freiwilligen Feuerwehren ist zur Durchführung einer Brandbekämpfung und einfachen technischen Hilfeleistungen konzipiert und entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Bei Unwetterlagen mit erheblichem Einsatzaufkommen werden die Freiwilligen Feuerwehren im Regelfall eigenständig eingesetzt und können mit der vorhandenen Ausbildung und Ausstattung die zugewiesenen Einsatzstellen im Regelfall eigenverantwortlich abarbeiten. Gerade bei Unwetterlagen und Großschadensfällen ist die Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren in das Einsatzgeschehen unumgänglich und ein wesentlicher Garant für den Einsatzerfolg aller Feuerwehren. Für die Berufsfeuerwehr allein wären diese Einsatzlagen nicht zu bewältigen. Die organisatorischen Strukturen, die inhaltlichen Festlegungen sowie die technische Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehren wurden über einen langjährigen Prozess mit der Führung des Kreisfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehr abgestimmt und den laufenden Veränderungen entsprechend angepasst. zu b) Eine stärkere Heranziehung der Freiwilligen Feuerwehren muss differenziert betrachtet werden. Um im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Freiwilligen Feuerwehr eine stärkere Heranziehung im alltäglichen Einsatzgeschehen umsetzen zu können, muss die jeweilige Freiwillige Feuerwehr eine gleichbleibende Mindesteinsatzstärke (sechs Einsatzkräfte) sowie eine gleichbleibende Mindestqualifikation (ein Gruppenführer, ein Maschinist sowie vier ausgebildete und einsatzfähige Atemschutzgeräteträger) für die Besatzung des ersten Löschfahrzeugs sowie eine Ausrückezeit unter fünf Minuten dauerhaft gewährleisten. Nur durch diese Zusicherung könnte die Freiwillige Feuerwehr als planbare Größe in das Taktische Feuerwehrkonzept 2020 implantiert werden und bei einem Einsatz ab der Einsatzstufe F2 das zweite Hilfeleistungslöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr ersetzen, da die Qualifizierung der Einsatzkräfte für die taktischen Grundlagen und Standardeinsatzregeln unabdingbar sind. Der geordnete Einsatzablauf, der Einsatzerfolg sowie die Einsatzstellensicherheit für die eingesetzten Kräfte sind hiervon maßgeblich abhängig. Diese Zusicherung wurde im Vorfeld der Einführung des Taktischen Feuerwehrkonzeptes 2020 abgefragt und von den Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes 2003 als nicht leistbar abgelehnt. Eine entsprechende Petition wurde im März 2003 dem damaligen Dezernenten vom damaligen Stadtbrandinspektor übergeben. Begründet wurde die Ablehnung unter anderem damit, dass die Mehrzahl der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb des Stadtteils arbeitet in dem sie wohnen und im Alarmierungsfall tagsüber eine zu lange Anfahrt zum Feuerwehrhaus im Stadtteil haben. Weiterhin stehen, im Gegensatz zu früher, viele Arbeitgeber den unvorhersehbaren plötzlichen Abwesenheiten von Mitarbeitern aufgrund eines Feuerwehreinsatzes skeptisch gegenüber. Auch stellt sich eine Vielzahl der gemeldeten Einsatzlagen beim Eintreffen der ersten Feuerwehreinheit als Bagatelle oder Fehlauslösung einer automatischen Brandmeldeanlage heraus und führt dazu, dass weitere Einsatzkräfte nicht benötigt werden und den Einsatz abbrechen können. Dadurch wird der engagierte ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, der seinen Arbeitsplatz verlassen hat, bei häufigen Wiederholungen eine Demotivation erfahren. Ein weiteres Problem stellt für die Mehrzahl der Freiwilligen Feuerwehren die dauerhafte Zusicherung von vier Atemschutzgeräteträgern auf dem ersten Löschfahrzeug dar, da in einer Vielzahl der Wehren nicht genügend Atemschutzgeräteträger gesichert zur Verfügung gestellt werden können. Diese vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass die bestehenden Festlegungen zur Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren in die allgemeine Gefahrenabwehr beibehalten wurden. Daraus resultierend wird die Freiwillige Feuerwehr innerhalb ihres Stadtteils zusätzlich zu den festgelegten Einheiten der Berufsfeuerwehr alarmiert und entsprechend ihrer Möglichkeiten eingesetzt. Wann immer es sinnvoll erscheint, und ein längerer Einsatzverlauf absehbar ist, wird bei einer größeren Kräfteeinbindung der Berufsfeuerwehr bereits heute der Einsatz von Freiwilligen Feuerwehren auch außerhalb der festgelegten Alarmierungszeiten und des Stadtteils in Erwägung gezogen und nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor die Alarmierung einer oder mehrerer Freiwilliger Feuerwehren durchgeführt. Die nach der Alarmierung verfügbaren Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden an die Einsatzstelle beordert und vor Ort entsprechend ihrer Befähigung eingesetzt. Die Freiwilligen Feuerwehren werden zusätzlich zu den örtlichen Standardaufgaben vermehrt für Sonderaufgaben herangezogen. So stellen Freiwillige Feuerwehren die Fachgruppen Information- und Kommunikation, Versorgung, Betreuung, Fahrdienst Notfallseelsorger, Wassergefahren (mit THW), Bürgertelefon, Dekontaminationsstaffel im Gefahrstoff-ABC-Zug, Gefahrstoffgruppe im GABC-Zug und Unterstützungsstaffel Schnelleinsatzgruppe-Rettungsdienst. Im Zuge der Neubeordnung der Katastrophenschutzeinheiten werden zukünftig weitere Freiwillige Feuerwehren mit Sonderaufgaben betraut werden. Dies werden u.a. Medizinische Task Force, Löschzug Katastrophenschutz und Messen und Spüren sein. Alle Sonderaufgaben erfordern einen hohen Ausbildungsaufwand und stellen für die meisten beteiligten Freiwilligen Feuerwehren eine anspruchsvolle Herausforderung dar. Abschließend ist festzustellen, dass die Integration der Freiwilligen Feuerwehren stetig vorangetrieben wird. Insbesondere bei umfangreichen Einsatzkonzepten der Branddirektion werden die Möglichkeiten zur Einbindung der Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig intensiv auf ihre Machbarkeit überprüft - und wenn sinnvoll und umsetzbar - auch berücksichtigt. Dies geschieht grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor und den betroffenen Freiwilligen Feuerwehren. Gerade durch den in naher Zukunft zu erwartenden Abschluss der Baumaßnahmen zum Taktischen Feuerwehrkonzept 2020 ist das Ziel einer minimalen Hilfsfrist für die Einwohner der Stadt Frankfurt am Main nahezu erreicht. Die Gewährleistung dieser kurzen Interventionszeit für die Bewohner in einem Wachbereich der Berufsfeuerwehr erfordert eine hohe Verfügbarkeit der Basiseinheiten der Berufsfeuerwehr an ihren Standorten. Dies bedeutet, je stärker die Freiwillige Feuerwehr in ihrem Stadtteil im täglichen Einsatzgeschehen herangezogen werden kann, umso schneller kann die Ergänzungseinheit der Berufsfeuerwehr wieder an ihren Standort zurückkehren und die Einhaltung der Hilfsfrist für weitere Einsätze gewährleisten. Die Erfüllung der schnellen Einsatzbereitschaft im Alarmierungsfall, sowie der Verfügbarkeit einer qualifizierten Besatzung in Staffelstärke (sechs Einsatzkräfte), liegt in der Verantwortlichkeit der jeweiligen Wehrführung. Diese Voraussetzungen gilt es von Seiten der Freiwilligen Feuerwehren zu erfüllen, sofern dies der einheitliche Wunsch aller Freiwilligen Feuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main ist und dies mit Zustimmung und durch den Stadtbrandinspektor gegenüber der Branddirektion bekundet wird. Von Seiten der Branddirektion werden für eine entsprechende Umsetzung sowohl die erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten als auch die Ermöglichung der taktischen Voraussetzungen jederzeit geschaffen. Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 10.05.2011, OF 7/16 dazugehörende Vorlage: Antrag vom 06.09.2010, NR 1985 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 23.02.2011 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung der KAV am 28.03.2011, TO II, TOP 23 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. 1. Sitzung des OBR 2 am 02.05.2011, TO I, TOP 28 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 14 am 02.05.2011, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 6 am 03.05.2011, TO I, TOP 49 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 13 am 03.05.2011, TO I, TOP 17 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 7 am 03.05.2011, TO II, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 10 am 03.05.2011, TO I, TOP 28 Beschluss: Die Vorlage B 103 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 4 am 03.05.2011, TO II, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 16 am 03.05.2011, TO I, TOP 19 Beschluss: a) Die Vorlage B 103 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 3 am 05.05.2011, TO II, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 5 am 06.05.2011, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. 1. Sitzung des OBR 15 am 06.05.2011, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2011, TO I, TOP 21 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 11 am 09.05.2011, TO II, TOP 4 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 1 am 10.05.2011, TO I, TOP 33 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 9 am 12.05.2011, TO I, TOP 37 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 8 am 12.05.2011, TO I, TOP 30 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 16 am 31.05.2011, TO I, TOP 6 Beschluss: Auskunftsersuchen V 34 2011 1. Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 7/16 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. 4 CDU, GRÜNE, WBE, SPD und FREIE WÄHLER gegen 1 CDU (= Zurückweisung) bei Enthaltung LINKE. zu 2. Einstimmige Annahme 1. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 06.06.2011, TO I, TOP 13 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Bunte und NPD (= Kenntnis) 2. Sitzung des OBR 10 am 07.06.2011, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage B 103 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 153, 1. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 06.06.2011 Aktenzeichen: 37 0