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PAR_3581_2023 § 3581 SONSTIGE

Erbbauzinsen flexibler gestalten und als Steuerungselement nutzen

Gremium

Stadtverordnetenversammlung

Sitzung

24

Beschlussdatum

20. Juli 2023

Gremiensitzung

20. Juli 2023

Antragsteller

GRÜNE, SPD, FDP, Volt

Zusammenfassung

Der Antrag zielt darauf ab, die Erbbauzinsen in Frankfurt flexibler zu gestalten, um die steigenden Bodenpreise zu adressieren und günstigen Wohnraum zu schaffen. Durch die Einführung von Kriterien für eine Reduzierung des Erbbauzinses sollen gemeinwohlorientierte Projekte gefördert werden.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Beschluss

In Kombination mit Konzeptvergabeverfahren für städtische Grundstücke, die künftig Standard bei der Vergabe städtischer Flächen sein sollen, strebt die Stadtverordnetenversammlung bei Abschluss von Erbbauzinsverträgen einen Erbbauzinssatz von 1,5 % oder weniger an, sofern gemeinwohlorientierte Faktoren ausreichend berücksichtigt werden. Die Kriterien für einen reduzierten Erbbauzins sollen bei der Konzeptvergabe Basis für Wirtschaftlichkeitsrechnungen sein können. Der Magistrat wird daher gebeten, schnellstmöglich 1. ämterübergreifend ein Verfahren und einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, um unter Einbeziehung von gemeinwohlorientierten Aspekten eine gezielte Absenkung des Erbbauzinses für städtische Grundstücke zu ermöglichen (Vorbild kann hier der Nachlass für Familien sein, der bereits heute gewährt wird), 2. Kriterien und eine Definition zu erarbeiten, anhand derer Flächen, die für unrentierliche Nutzungen für einen gemeinwohlorientierten Zweck zur Verfügung gestellt werden, künftig bei der Berechnung des Erbbauzinses nicht mehr in die wertrelevante Geschossflächenzahl einbezogen werden müssten, 3. bei der Anpassung von laufenden Verträgen künftig den Verbraucherpreis-Index als ausschlaggebende Größe heranzuziehen, dabei angesichts der aktuellen Entwicklung der Inflationsrate eine handhabbare Lösung wie etwa eine Deckelung oder einen mehrjährigen Mittelwert zu berücksichtigen und anzustreben, dass die Mehrbelastung nach Vertragsverlängerung nicht zu einer Veränderung des Mietenden- und Eigentümer*innenmilieus führt, 4. die Möglichkeit zur Einmalzahlung des Erbbauzinses (jährlich oder über die gesamte Laufzeit) zu eröffnen, 5. zu etablieren, dass die Laufzeiten der Erbbaurechte von derzeit 99 Jahren künftig auch verkürzt werden können, solange sie den steuerlichen Abschreibungszeitraum nicht unterschreiten, 6. zu prüfen, inwiefern eine Absenkung des Erbbauzinses für Verträge für Wohnnutzungen, die in den letzten 5 Jahren abgeschlossen wurden, möglich ist und welche Kriterien hier herangezogen werden sollen, damit Härtefälle von dieser Regelung Gebrauch machen können, 7. kurzfristig in diesem Antrag genannte Optionen, insbesondere aus Punkt 1., in einem Pilotprojekt anzuwenden und zu überprüfen, um die so gesammelten Erfahrungen in den finalen Vorschlag des Magistrats einzubeziehen. So soll der Erbbauzins für ein geeignetes Projekt, unter Anwendung der zuvor genannten Maßnahmen, so angepasst werden, dass die bei der Konzeptvergabe ursprünglich in Rede stehenden Mietpreise des Projekts wieder erreicht werden können. Hier ist ggf. eine geeignete Übergangslösung zu finden und zum Beschluss vorzulegen, 8. das Vertragswesen der Erbbaurechte zeitnah vollständig zu digitalisieren und dabei insbesondere von den Möglichkeiten der Automatisierung Gebrauch zu machen, um durch die detaillierteren Regelungen, zum Beispiel durch eine ggf. regelmäßig stattfindende Prüfung, ob die Kriterien, aufgrund derer eine Reduzierung stattgefunden hat, weiterhin erfüllt werden, keine erhöhten Aufwände in der Verwaltung entstehen zu lassen. Vorhandene Softwarelösungen der Stadtverwaltung sollen dafür prioritär geprüft werden, 9. mit den maßgeblichen Stiftungen, Gesellschaften und Kirchen, die in Frankfurt Flächen in Erbpacht vergeben, das Gespräch zu suchen, um ggf. auch mit diesen die unter Punkt 1. genannten städtischen Kriterien bereits so zu formulieren, dass sie auch zu ihren jeweiligen Satzungen passen, um auch dort Vereinbarungen über Erbbaurechtserträge mit reduziertem Erbbauzins anhand gemeinwohlorientierter Kriterien zu ermöglichen.

Verknüpftes Dokument

NR_693_2023