Sachstand Bunker Herxheimer Straße 10
Vorlagentyp: V
Fragen an den Magistrat
- Laut Stellungnahme vom 09.12.2022, ST 2736, gehört(e) der Bunker der BIMA. Wann ging dieser in den Besitz der Stadt oder der ABG über?
- Warum gab es im Jahr 2015 für den Ankauf mehrerer Bunker eine Magistratsvorlage vom 11.05.2015, M 69, für diesen Bunker nun anscheinend aber nicht?
- Laut Stellungnahme ST 2736 wollte der Magistrat für den Bunker in der Eppenhainer Straße prüfen, ob dieser sich nach den bekannten Sanierungsarbeiten als Alternative für den Musikbunker im Marbachweg nutzen lässt. Was ist bei der Prüfung herausgekommen oder wurde diese nicht durchgeführt?
- Wann ist mit Ende der Abbrucharbeiten zu rechnen?
- Wann ist mit Baubeginn und Fertigstellung der Wohnungen zu rechnen?
- Wann ist geplant, das Projekt öffentlich im Ortsbeirat 1 vorzustellen?
- Ist geplant die anderen vier Bunkeranlagen langfristig auch abzureißen und Wohnraum zu schaffen?
Begründung
In der Herxheimer Straße wird ein ehemaliger Bunker abgerissen und laut ABG entstehen insgesamt 42 öffentlich geförderte Wohnungen. Im Dezember 2022 berichtete der Magistrat jedoch erst, dass das Gebäude der BIMA gehöre und eine Prüfung als Alternative für den Musikbunker im Marbachweg angedacht sei. Es stellen sich auch seitens der Anwohnerinnen und Anwohner weitere Fragen.
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
Sitzung
22
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
23
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
24
OBR 1
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle