Einrichtung von Trinkbrunnen im Ortsbezirk 8
Fragen an den Magistrat
1. inwieweit und zu welchen Kosten (Investition, Wasserverbrauch, Bauunterhaltung) eine Umsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Errichtung öffentlicher Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum (Wasserhaushaltsgesetz § 50 Absatz 1 neu) im Ortsbezirk 8 entsprochen werden kann; 2. welcher finanzieller Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip vom Bund zu erwarten ist.
Begründung
Auch im Ortsbezirk 8 dominiert vor allem der Zierbrunnen. In den immer heißer werdenden Sommermonaten ist es aber wichtig, den Bürgerinnen und Bürgern eine Möglichkeit zur Abkühlung zu geben und die nötige Trinkwasserversorgung zum Beispiel über Brunnen sicherzustellen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will hierzu die Verantwortung in die Hände der Kommunen legen. Es ist wichtig, die Gegebenheiten zu prüfen um möglichst zeitnah dem Gesetz entsprechen zu können und den Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit für die Trinkwasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist der örtliche Bedarf und die technische Durchführbarkeit zu berücksichtigen. Da der Bund diese öffentliche Aufgabe den Kommunen zuordnet, wo dann die Kosten entstehen, muss dieser jedoch einen finanziellen Zuschuss leisten, damit die wünschenswerten Anlagen auch bezahlt werden können. Experten rechnen mit durchschnittlich 15.000 Euro pro Brunnen.