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Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden

Vorlagentyp: V

Begründung

Die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen stellt eine wesentliche Säule zur Klimaneutralität dar. Damit auch die Stadt Frankfurt ihre gesetzten Klimaschutzziele erreicht, ist die Installation von Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden sehr relevant. Weiterhin könnte die Stadt Frankfurt auch eine Vorbildfunktion für private Dachflächenbesitzerinnen und -besitzer einnehmen.

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 01.07.2022, V 437 entstanden aus Vorlage: OF 251/12 vom 16.06.2022 Betreff: Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden Vorgang: OM 6454/20 OBR 12; ST 2054/20 In der oben genannten Stellungnahme teilt der Magistrat am 27.11.2020 F olgendes mit: "[...] Unabhängig von den Dachsanierungen untersucht das Amt für Bau und Immobilien im Rahmen der Personalkapazitäten die Bestandsdächer auf ihre Eignung für Fotovoltaikanlagen. Dazu gehört unter anderem die Prüfung der Dachstatik und der Netzkapazität. Wenn sich die Gebäude als geeignet herausstellen sollten, werden dort stadteigene Anlagen errichtet oder die Dachflächen werden der Mainova bzw. privaten Dritten zur Verfügung gestellt." Leider ist dem Ortsbeirat kein Ergebnis dieser Untersuchung übermittelt worden. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, dem Ortsbeirat zu berichten, welche Ergebnisse aus der Untersuchung hervorgehen. Begründung: Die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen stellt eine wesentliche Säule zur Klimaneutralität dar. Damit auch die Stadt Frankfurt ihre gesetzten Klimaschutzziele erreicht, ist die Installation von Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden sehr relevant. Weiterhin könnte die Stadt Frankfurt auch eine Vorbildfunktion für private Dachflächenbesitzerinnen und -besitzer einnehmen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.08.2020, OM 6454 Stellungnahme des Magistrats vom 27.11.2020, ST 2054 Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 1008 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 15. Sitzung des OBR 12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR 12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 17. Sitzung des OBR 12 am 27.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 12 am 24.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 12 am 17.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 65 1