Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden
Vorlagentyp: V
Begründung
Die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen stellt eine wesentliche Säule zur Klimaneutralität dar. Damit auch die Stadt Frankfurt ihre gesetzten Klimaschutzziele erreicht, ist die Installation von Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden sehr relevant. Weiterhin könnte die Stadt Frankfurt auch eine Vorbildfunktion für private Dachflächenbesitzerinnen und -besitzer einnehmen.
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 01.07.2022, V 437
entstanden aus Vorlage:
OF 251/12 vom
16.06.2022 Betreff: Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden
Vorgang: OM 6454/20 OBR
12; ST 2054/20 In der oben genannten Stellungnahme teilt der
Magistrat am 27.11.2020 F olgendes mit: "[...] Unabhängig von den Dachsanierungen untersucht
das Amt für Bau und Immobilien im Rahmen der Personalkapazitäten die
Bestandsdächer auf ihre Eignung für Fotovoltaikanlagen. Dazu gehört unter
anderem die Prüfung der Dachstatik und der Netzkapazität. Wenn sich die Gebäude
als geeignet herausstellen sollten, werden dort stadteigene Anlagen errichtet
oder die Dachflächen werden der Mainova bzw. privaten Dritten zur Verfügung
gestellt." Leider ist dem Ortsbeirat kein
Ergebnis dieser Untersuchung übermittelt worden. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, dem
Ortsbeirat zu berichten, welche Ergebnisse aus der Untersuchung hervorgehen.
Begründung: Die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen stellt
eine wesentliche Säule zur Klimaneutralität dar. Damit auch die Stadt Frankfurt
ihre gesetzten Klimaschutzziele erreicht, ist die Installation von Solaranlagen
auf öffentlichen Gebäuden sehr relevant. Weiterhin könnte die Stadt Frankfurt
auch eine Vorbildfunktion für private Dachflächenbesitzerinnen und -besitzer
einnehmen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 28.08.2020, OM 6454
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.11.2020, ST 2054
Stellungnahme des
Magistrats vom 28.04.2023, ST 1008
Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 15. Sitzung des OBR
12 am 11.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 16. Sitzung des OBR
12 am 09.12.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 17. Sitzung des OBR
12 am 27.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR
12 am 24.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR
12 am 17.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 65 1