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Grundwasserströme im Bereich der Obermühle Niederursel

Vorlagentyp: V

Fragen an den Magistrat

  1. Hält es der Magistrat für möglich, dass sich durch den Neubau die Grundwasserströme verändert haben und dass deswegen Wasser in die Kellerbereiche am Dorfwiesenweg eindringen?
  2. Wurde die Auswirkung dieses riesigen Wohngebäudes auf einer Fläche unmittelbar am Hochwassergebiet des Urelbachs auf die Grundwasserströme und die damit mögliche Gefahr für die umliegenden Gebäude im Rahmen der Baugenehmigung untersucht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  3. Im Bachbett des Mühlgrabens sind Risse entstanden die das Auslaufen des Wassers ermöglichen und somit in die Außen- und Innenwand der Mühle dringen. Wurde eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Neubau durchgeführt? Der Abstand zwischen Mühlgraben und dem Neubau unterschreitet zehn Meter.
  4. Wem obliegen die Wasserrechte und somit auch die Verantwortung für den Mühlgraben und das Wehr?
  5. Es liegen Wohnungen deutlich unter dem Mühlgraben. Auf welcher Basis wurde dies genehmigt da bei heftigem Überlauf eine erhebliche Gefährdungssituation für die dort lebenden Anwohner möglich erscheint?

Kontext

Beim vergangenen Starkregenereignis an Fronleichnam 2021 kam es im Bereich Dorfwiesenweg zu Wassereinbrüchen in Wohnkellern. Anwohner beklagen und vermuten, dass Keller dort Wasser ziehen, seit das große Bauprojekt "Obermühle" realisiert wird.

Begründung

Niederursel Beim vergangenen Starkregenereignis an Fronleichnam 2021 kam es im Bereich Dorfwiesenweg zu Wassereinbrüchen in Wohnkellern. Anwohner beklagen und vermuten, dass Keller dort Wasser ziehen, seit das große Bauprojekt "Obermühle" realisiert wird.

Beratungsverlauf 5 Sitzungen

Sitzung 6
OBR 8
TO I, TOP 34
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 9
OBR 8
TO I, TOP 46
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 10
OBR 8
TO I, TOP 38
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 11
OBR 8
TO I, TOP 47
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 12
OBR 8
TO I, TOP 26
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle