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Musikschule und Musikhochschule voranbringen: Grundstückstausch bitte vollziehen

Vorlagentyp: V

Begründung

In Ergänzung zur Stellungnahme vom 27.05.2024, ST 1013, und der Stellungnahme vom 22.11.2024, ST 1964, und wegen der zentralen Bedeutung der Fortentwicklung sowohl des Unicampus Bockenheim als auch des Unicampus Westend für den gesamten Ortsbezirk, besteht hier Informationsbedarf.

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 02.12.2024, V 1073 entstanden aus Vorlage: OF 1047/2 vom 27.11.2024 Betreff: Musikschule und Musikhochschule voranbringen: Grundstückstausch bitte vollziehen Vorgang: OM 2948/22 OBR 2; V 734/23 OBR 2; V 759/23 OBR 2; ST 2380/23; ST 1013/24; ST 1964/24 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, warum der 2021 geschlossene Tauschvertrag (https://frankfurt.de/de-de/aktuelle-meldung/Amt-fuer-Bau-und-Immobilien/Tauschv ertrag-Campus-Westend/) nicht vollzogen wurde und wie die weitere Planung bezüglich der Musikhochschule an der Eschersheimer Landstraße ist. Begründung: In Ergänzung zur Stellungnahme vom 27.05.2024, ST 1013, und der Stellungnahme vom 22.11.2024, ST 1964, und wegen der zentralen Bedeutung der Fortentwicklung sowohl des Unicampus Bockenheim als auch des Unicampus Westend für den gesamten Ortsbezirk, besteht hier Informationsbedarf. Es dient zur Kenntnis, dass seit geraumer Zeit ein Gerüst am Gebäude ist, ohne dass jegliche Bauarbeiten erkennbar wären (dazu zuletzt die Stellungnahme vom 24.11.2023, ST 2380). Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.10.2022, OM 2948 Auskunftsersuchen vom 10.07.2023, V 734 Auskunftsersuchen vom 18.09.2023, V 759 Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2023, ST 2380 Stellungnahme des Magistrats vom 27.05.2024, ST 1013 Stellungnahme des Magistrats vom 22.11.2024, ST 1964 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 2 am 24.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 2 am 28.04.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 2 am 26.05.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 2 am 23.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 2 am 08.09.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 2 am 27.10.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme

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