Beispiel Leipziger Straße 85: Was kann die Stadt tun, um Kleingewerbetreibende in den Frankfurter Stadtteilen vor Verdrängung zu schützen? - Appell an die soziale Verantwortung der Eigentümerin der Leipziger Straße 85
Vorlagentyp: V
Fragen an den Magistrat
Der Magistrat wird gebeten, bezugnehmend und ergänzend zu der Stellungnahme vom 19.04.2024, ST 789, an den Ortsbeirat 2 zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Was tut die Stadt Frankfurt, um zu verhindern, dass bestehende und etablierte Kleingewerbebetriebe durch scheinbar willkürliche Pachterhöhungen (z. B. ehemaliges Heck Meck in der Friesengasse) oder auch Kündigungen (aktuell Kiosk 85 im Ladenlokal in der Leipziger Straße 85) zwecks Renditeerhöhung durch (private) Eigentümer aus den Frankfurter Stadtteilquartieren sozial unverträglich verdrängt werden?
- Bezugsnehmend auf die Stellungnahme vom 19.04.2024, ST 789, an den Ortsbeirat wird die Aussage des Magistrats (siehe Ziffer 13. und Ziffer 14. der Stellungnahme ST 789), er (der Magistrat) ergreife derzeit keine weitere Initiative zur Anpassung des Gewerbemietrechts oder von Erhaltungs- und Milieuschutzsatzungen, da der Bundestag 2019 auf die entsprechende Bundesratsinitiative von 2018 den Bedarf einer Gesetzesinitiative "prüfe", wird als unzureichend zurückgewiesen.
- Was tut die Stadt Frankfurt im derzeitigen gesetzlichen Rahmen, um Kleingewerbebetriebe in Frankfurter Stadtteilen, die von Verdrängung bedroht sind, zu unterstützen?
Kontext
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Begründung
Die FR berichtete am 02.08.2024 über die Kündigung gegenüber dem Pächter des Kiosk 85 in der Leipziger Straße 85, der nun seit über 16 Jahren vom Pächter betrieben wird. Zwischenzeitlich wurden nach Angabe des Kioskpächters bis zu 2.000 Unterschriften aus der Nachbar- und Kundschaft der Leipziger Straße 85 gesammelt, die den Erhalt des Kiosk 85 fordern.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
36
OBR 2
TO I, TOP 5
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle