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Elektro-Kleingeräte-Sammeltonnen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.07.2016, ST 984 Betreff: Elektro-Kleingeräte-Sammeltonnen Die Einsammlung von Elektro-Kleingeräten über Sammeltonnen an REWE-Märkten und Smart-Märkten wurde im Dezember 2015 eingestellt. Ursprünglich sollten sogar weitere Supermärkte und Baumärkte hinzukommen. Der Pilotversuch zeigte aber Probleme auf (Fehl-Befüllungen, Abfallbeistellungen, Beraubungen), die die Verantwortlichkeit der privaten Liegenschaftseigentümer übersteigen. Der Versuch musste daher leider beendet werden. Eine Abgabe für Elektro-Kleingeräte kann - wie bisher und weiterhin - erfolgen bei der Nachfolgeorganisation der Werkstatt Frankfurt, der GWR, im Stadtteil Griesheim, Lärchenstr. 131, sowie bei der FES GmbH an den vier Betriebshöfen, dem Wertstoffhof Nord und den beiden Kleinmüllplätzen. Nähere Angaben sind über das Internet und dem an alle Haushalte verteilten Magazin "Oskar" der FES GmbH zu erfahren. Durch die Änderung der Elektrogesetzgebung sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel. In dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 31.05.2016, V 24

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