Bahngleisabsicherung im Strahlenberger Weg/Im Bärengarten
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Stellungnahme des Magistrats vom 29.05.2017, ST 983
Betreff: Bahngleisabsicherung im Strahlenberger Weg/Im Bärengarten Die DB Netz AG hat dem Magistrat mitgeteilt, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, Eisenbahnstrecken gegenüber anderen Grundstücken einzufrieden oder besonders zu sichern. Bei Gleisanlagen im Allgemeinen gilt, dass diese auch ohne Einfriedung als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind. Darüber hinaus ist das unbefugte Betreten der Bahnanlagen nach § 64 b Abs. 2 Nr. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), einer Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft, untersagt. Im vom Ortsbeirat geschilderten Bereich verlaufen die Eisenbahnanlagen deutlich erhöht in Damm-Lage gegenüber dem Straßenniveau, zudem ist in diesem Bereich zusätzlich ein entsprechendes Betretungsverbotsschild sichtbar angebracht. Es besteht daher keine Rechtsverpflichtung seitens der DB Netz AG, Zäune o.ä. zu errichten. In vergleichbaren Fällen hat die DB Netz AG dies auch regelmäßig grundsätzlich abgelehnt. Mit einer Änderung der Position der DB Netz AG ist daher nicht zu rechnen.