Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.05.2018, ST
979
Betreff: Parken auf dem
Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden Die Thünenstraße ist niveaugleich
aufgebaut, so dass es keinen Gehweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) gibt. Soll der rot gepflasterte Bereich den zu Fuß Gehenden
vorbehalten sein, so müsste dieser Bereich zur Verdeutlichung durch das
Verkehrszeichen 239 StVO als Gehweg ausgewiesen werden. An enger Stelle zu parken (Stelle,
an der weniger als 305 cm Restbreite verbleiben) ist gesetzlich verboten.
Die dort am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge lassen eine Restbreite von über
305 cm. Ein ordnungswidriges Parken liegt nicht vor. Ein Einschreiten der
Städtischen Verkehrspolizei ist deshalb nicht möglich. Bezüglich des Parkens im 5-Meter-Bereich der
Einmündung zur Friedrich-List-Straße werden kurzzeitig Sonderkontrollen
eingeplant. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 12.03.2018, OM 2829