Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden
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Stellungnahme des Magistrats vom 28.05.2018, ST 979
Betreff: Parken auf dem Gehweg Friedrich-List-Straße/Thünenstraße ahnden Die Thünenstraße ist niveaugleich aufgebaut, so dass es keinen Gehweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt. Soll der rot gepflasterte Bereich den zu Fuß Gehenden vorbehalten sein, so müsste dieser Bereich zur Verdeutlichung durch das Verkehrszeichen 239 StVO als Gehweg ausgewiesen werden. An enger Stelle zu parken (Stelle, an der weniger als 305 cm Restbreite verbleiben) ist gesetzlich verboten. Die dort am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge lassen eine Restbreite von über 305 cm. Ein ordnungswidriges Parken liegt nicht vor. Ein Einschreiten der Städtischen Verkehrspolizei ist deshalb nicht möglich. Bezüglich des Parkens im 5-Meter-Bereich der Einmündung zur Friedrich-List-Straße werden kurzzeitig Sonderkontrollen eingeplant.