Maßnahmen gegen Fahrbahnverengung durch abgestellte Fahrzeuge im Bereich Am Hohlacker/Am Honigberg
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Stellungnahme des Magistrats vom 29.06.2015, ST 951
Betreff: Maßnahmen gegen Fahrbahnverengung durch abgestellte Fahrzeuge im Bereich Am Hohlacker/Am Honigberg Die Straße Am Honigberg verengt sich zwischen der Straße Berkersheimer Hohl und Am Hohlacker auf 446 cm Fahrbahnbreite. In Fahrtrichtung Am Hohlacker ist linksseitig eine Leitplanke angebracht. Beim Parken an dieser Stelle wäre bei einer Restfahrbahnbreite von durchschnittlich circa 250 cm keine ungehinderte Durchfahrt für PKW mehr möglich. Das Halten/Parken nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an engen und unübersichtlichen Straßenstellen ist grundsätzlich unzulässig, ohne dass es einer Beschilderung bedarf. Gleichzeitig ist die Straßenverkehrsbehörde nach § 39 StVO angehalten, allgemeine Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht durch Beschilderung zu wiederholen (Verbot der "Überbeschilderung"). Laut Rechtsprechung stellt es eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO dar, wenn eine Restfahrbahnbreite von unter 310 cm verbleibt. Das Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit wird im Rahmen deren Streifentätigkeit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs darauf achten, dass den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung auch in dem in Rede stehenden Bereich die notwendige Beachtung geschenkt wird und Zuwiderhandlungen ahnden.