Maßnahmen gegen Fahrbahnverengung durch abgestellte Fahrzeuge im Bereich Am Hohlacker/Am Honigberg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 29.06.2015, ST
951
Betreff: Maßnahmen gegen
Fahrbahnverengung durch abgestellte Fahrzeuge im Bereich Am Hohlacker/Am
Honigberg Die Straße Am Honigberg verengt
sich zwischen der Straße Berkersheimer Hohl und Am Hohlacker auf 446 cm
Fahrbahnbreite. In Fahrtrichtung Am Hohlacker ist linksseitig eine Leitplanke
angebracht. Beim Parken an dieser Stelle wäre bei einer Restfahrbahnbreite von
durchschnittlich circa 250 cm keine ungehinderte Durchfahrt für PKW mehr
möglich. Das
Halten/Parken nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an engen
und unübersichtlichen Straßenstellen ist grundsätzlich unzulässig, ohne dass es
einer Beschilderung bedarf. Gleichzeitig ist die Straßenverkehrsbehörde nach §
39 StVO angehalten, allgemeine Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht
durch Beschilderung zu wiederholen (Verbot der "Überbeschilderung"). Laut Rechtsprechung stellt es eine
Zuwiderhandlung gegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO dar, wenn eine
Restfahrbahnbreite von unter 310 cm verbleibt. Das
Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit wird im Rahmen deren Streifentätigkeit
zur Überwachung des ruhenden Verkehrs darauf achten, dass den Vorgaben der
Straßenverkehrs-Ordnung auch in dem in Rede stehenden Bereich die notwendige
Beachtung geschenkt wird und Zuwiderhandlungen ahnden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.03.2015, OM 3920