Fußgängerüberweg im Bereich der U-Bahn-Station auf der Straße In der Römerstadt
Stellungnahme des Magistrats
Bei der Bewertung der Zulässigkeit eines Fußgängerüberweges (FGÜs) werden die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sowie die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) herangezogen. In den R-FGÜ werden bestimmte verkehrliche Voraussetzungen (Verkehrsmengen des fahrenden Verkehrs sowie des querenden Fußgängerverkehrs) vorgegeben, bei denen ein FGÜ zur Anwendung kommen kann. Neben den verkehrlichen Voraussetzungen müssen die örtlichen Voraussetzungen beachtet werden. Die straßenräumliche Situation im vorgeschlagenen Bereich erlaubt keine bestandsnahe Einrichtung eines FGÜ, da die auf dem Gehweg ankommenden Fußgänger:innen, die die Fahrbahn queren wollen, aufgrund der Parkplätze nicht in einem ausreichenden Sichtfeld des Kfz-Verkehrs stehen würden. Es müsste eine bauliche Anpassung durch Vorziehen der Gehwege erfolgen. Es wird demnach zunächst eine Verkehrserhebung vorgenommen und bewertet, ob und welche Querungshilfe zur Anwendung kommen könnte (neben FGÜs könnte auch eine Mittelinsel in Frage kommen). Ob und wie eine Querungshilfe im weiteren Verlauf ausgestaltet werden könnte, wird anschließend entschieden.