Baustelle am Kreuzerhohl
Stellungnahme des Magistrats
Die Straßenverkehrsbehörde kann ausschließlich Verkehrszeichenpläne beziehungsweise die in ihnen enthaltenen Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtsverbindlich anordnen. In Ausnahmefällen kann den Vorhabenträger:innen auferlegt werden, eine gesonderte Anwohner:inneninformation zu verteilen, sofern es hierzu eine klare verkehrliche Notwendigkeit gibt (in der Regel bei bauzeitlichen Verkehrsführungsänderungen). Eine Veröffentlichung der Daten von Amts wegen im Internet ist nicht zielführend, da die notwendige Aktualität angesichts einer Fallzahl von rund 19.000 Bau- und Arbeitsstellen sowie temporären Haltverboten nicht ansatzweise gewährleistet werden kann. Der Magistrat ist bereits aktiv dabei, gemeinsam mit den städtischen und stadtnahen Vorhabenträger:innen verbindliche Standards für eine verbesserte Baustellenkommunikation abzustimmen.